Amtsgericht weist Beschwerde gegen Rpfl.-Entscheidung zurück

  • Das AG hat durch richterlichen Beschluß das Rechtsmittel (ich gestehe: in dem Fall hatte ich "das zulässige Rechtsmittel" eingelegt) gegen eine Kontenfreigabe durch den Rpfl. nach Zustellung des VZV zurückgewiesen, und es ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet/betrachtet.

    Habe ich da irgendwo einen § übersehen, oder ist das einfach nur falsch?

    Beschwerdegericht ist doch auch bei einer Entscheidung des Rpfl. das LG und ansonsten hätte es sich doch nach § 11 Nr. 2 RPflG um eine Erinnerung gehandelt.

  • Wenn es sich um eine Vorabfreigabe nach § 850k Abs. 2 ZPO oder eine Abhilfe der Erinnerung nach §§ 55 Abs. 4 SGB, 766 ZPO gehandelt haben sollte, so wäre (m.E. - aus der Erinnerung) gegen eine richterliche Entscheidung gem. Kommentar kein RM gegeben und somit gälte die sofortige Erinnerung nach § 11 RpflG, über welche der Richter zu entscheiden hat.

    Gegen eine Entscheidung nach § 850k Abs. 1 ZPO hingegen ist m.E. das normale RM nach § 793 ZPO gegeben; über eine Beschwerde entscheidet das LG.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Wenn es sich um eine Vorabfreigabe nach § 850k Abs. 2 ZPO oder eine Abhilfe der Erinnerung nach §§ 55 Abs. 4 SGB, 766 ZPO gehandelt haben sollte, so wäre (m.E. - aus der Erinnerung) gegen eine richterliche Entscheidung gem. Kommentar kein RM gegeben und somit gälte die sofortige Erinnerung nach § 11 RpflG, über welche der Richter zu entscheiden hat.

    Gegen eine Entscheidung nach § 850k Abs. 1 ZPO hingegen ist m.E. das normale RM nach § 793 ZPO gegeben; über eine Beschwerde entscheidet das LG.



    :daumenrau

  • :dankescho Dann war es eine Erinnerung, und etwas ist verkehrt gelaufen. Ich werde da wohl aus anderen Gründen kein Papier mehr schwärzen, aber das interessierte mich jetzt doch, wieso das AG Beschwerden zurückweist.

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