Das AG hat durch richterlichen Beschluß das Rechtsmittel (ich gestehe: in dem Fall hatte ich "das zulässige Rechtsmittel" eingelegt) gegen eine Kontenfreigabe durch den Rpfl. nach Zustellung des VZV zurückgewiesen, und es ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet/betrachtet.
Habe ich da irgendwo einen § übersehen, oder ist das einfach nur falsch?
Beschwerdegericht ist doch auch bei einer Entscheidung des Rpfl. das LG und ansonsten hätte es sich doch nach § 11 Nr. 2 RPflG um eine Erinnerung gehandelt.