Liebe Forumsmitglieder,
wieder einmal habe ich eine Frage zur Beratungshilfe:
Soeben hat sich eine Frau an mich gewandt, die mitteilt, sie habe gerade beim Amtsgericht Beratungshilfe beantragt, aber keinen Berechtigungsschein bekommen und auch keine Ablehnung der Beratungshilfe. Vielmehr wurde bei der Rechtsantragsstelle der Frau gesagt, sie müsse mindestens vier Tage auf eine Entscheidung warten.
Die Frau hat sich nun direkt an mich gewandt, weil die Sache Eilig ist. Ihre Widerspruchsfrist im Verwaltungsverfahren läuft ab.
Ist es normal, dass Antragsteller vier Tage auf einen Berechtigungsschein warten müssen?
Muss jetzt die Frau beim mir nochmal einen Antrag auf Beratungshilfe stellen und ich dann nachträglich abrechnen?
Die Frau hat bei mir bislang keine Einkommens und Vermögensnachweise vorgelegt und nichts unterzeichnet und auch keine Beratung erhalten. Ich habe lediglich eine Kontakt Email erhalten.
Schicke ich die Frau weg ist ihr Anspruch auf einen Anwalt im Widerspruchsverfahren dahin, weil die Frist abläuft. Ich könnte zwar darauf verweisen, dass ich nicht tätig werden kann auf Beratungshilfe ohne Einkommens und Vermögensnachweise, aber die Frau schreibt ja in ihrer Email bereits, dass sie die Beratungshilfe bereits mit allen Nachweisen beantragt hat und die Nachweise im Original (zeugt nicht gerade von hoher Intelligenz) bei der Rechtsantragsstelle gelassen hat... Hätte man sie dort nicht darauf hinweisen müssen, dass das nicht gerade das richtige Vorgehen ist?
Bin ich jetzt verpflichtet, selbst die Einkommens- u. Vermögensnachweise anzufordern und zu prüfen, weil ich diese Email als Antrag auf Beratungshilfe an mich verstehen muss, oder kann ich diese Unterlagen ev. bei der Rechtsantragstelle anfordern, um zu überprüfen, ob ich hier schon tätig werden kann?
Viele Grüße!