Das Girokonto ( als Guthabenkonto / bzw. P-Konto geführt) bei Insolvenzeröffnung

  • Aus meiner Sicht gibt es derzeit eine zunehmende Unsicherheit hinsichtlich des rechtlichen Umganges von Treuhändern mit dem Girokonto bei Insolvenzeröffnung (hier im Zwangsvollstreckungsforum
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…O-P-Konto/page3
    bzw. Forum Schuldnerberatung, Praktikerbereich).
    Bisher war es bei uns die Regel, dass Girokonten trotz § 116 InsO zügig "freigegeben" wurden und wir deshalb nicht auf eine Umwandlung in ein P-Konto gedrungen haben. Sollte sich hier aber auf Seiten der Verwalter /Banken Veränderungen ergeben, müssten wir unsere Beratung ändern.

    Meine Fragen dazu:
    1.Erlischt das P-Konto nach § 116 InsO (hierzu gibt es unterschiedliche Meinungen)?
    2. Wie kann Guthaben (z.B. aus Lohn- und Gehalt) aus dem "normalen" Girokonto bei Insolvenzeröffnung aus der Masse freigegeben werden? ( Bisherige mir genannte Varianten nach § 100 InsO; bzw. ein AG nach § 850 i ZPO).
    3.Erlöschen die Konten nach § 116 Inso, gibt es dann noch ein Recht auf Umwandlung in ein P-Konto?

  • ZInsO 2010, 2276 - 2283 (Ausgabe 49 v. 02.12.2010)
    Aktuelle Probleme beim P-Konto in der Insolvenz des Schuldners

    InsbürO 2011, 173 - 177 (Ausgabe 5 v. 10.05.2011)
    Das Pfändungsschutzkonto und seine Auswirkungen auf das Insolvenzverfahren

    ZInsO 2011, 511 - 513 (Ausgabe 12 v. 17.03.2011)
    Und es erlischt doch!

    Ehlenz: Der reformierte Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen FPR 2012, 168

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