Umwandlung einer UG (haftungsbeschränkt) zu einer GmbH

  • Hallo,
    ich bin Rechtspflegeranwärter in Hessen, habe aber leider noch kein Registerrecht genießen dürfen. E

    in befreundeter Unternehmer kam mit folgender Frage auf mich zu:
    Es handelt sich derzeit um eine UG (haftungsbeschränkt), womit er eigentlich auch bestens zufrieden wäre. Allerdings wird die UG seiner Auffassung nach im Wirtschaftsleben doch sehr benachteiligt, weshalb er nun, nachdem das Geschäft gut läuft, die "Aufwertung" zu einer GmbH vollziehen möchte.

    Die Eckdaten sind folgende:

    Handelsregister Dortmund
    Firma gegründet im Jahre 2009

    aktuelle Bilanz (fiktive Zahlen):

    Aktiva:
    Anlagevermögen 11.000 EUR
    Umlaufvermögen 19.000 EUR
    Total Aktiva 30.000 EUR

    Passiva:

    Eigenkapital
    Gezeichnetes Kapital (2 Gesellschafter): 100 EUR
    Gewinnsaldo 3.000 EUR
    Fremdkapital
    Gesellschafterdarlehen 26.000 EUR
    Sonstige Verbindlichkeiten 900 EUR
    Total Passiva 30.000 EUR

    Die Gesellschafterdarlehen wurden von den beiden Gesellschaftern in den vergangenen Jahren seit der Gründung zu gleichen Teilen in Teilbeträgen eingelegt und für den Kauf von Vorräten (siehe Umlaufvermögen) und Einrichtungen (siehe Anlagevermögen) verwendet.

    Frage: Können diese Gesellschafterdarlehen bei der Umwandlung der UG in eine GmbH als
    Eigenkapital verwendet werden? Wie wäre vorzugehen?


    Selbstverständlich gebe ich ihm keinerlei rechtliche Beratung (könnte ich mangels des notwendigen Wissens auch garnicht).

    Vielleicht hat jemand eine Idee.

    Vielen Dank schonmal!

    Gruß
    RpflAnw

  • Hallo,

    die Umwandlung der Gesellschafterdarlehen in Stammkapital ist dann möglich, wenn die UG hierdurch ihr Stammkapital auf mindestens 25 EUR erhöht. Der BGH hat für den Fall, dass die UG ihr Stammkapital auf über 25 TEUR erhöht und hierdurch zur GmbH wird, das Sachkapitalerhöhungsverbot aufgehoben. Du müsstest entsprechend der Sachkapitalerhöhungsvorschriften der §§ 56 ff. GmbHG einen notariellen Kapitalerhöhungsbeschluss fassen lassen, mit dem das Stammkapital um x auf y TEUR gegen Sacheinlagen, und zwar durch Umwandlung der Gesellschafterdarlehen in Stammkapital, verbunden mit Verzicht auf Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche der Gesellschafter aus den Darlehen (handelsbilanzieller Passiventausch). Voraussetzung ist, dass die Darlehen in entsprechender Höhe valutieren, die Darlehensforderung fällig ist und befriedigt werden kann. Am besten wäre es wahrscheinlich, wenn der StB dazu eine entsprechende Bestätigung abgibt. Dazu kommt dann die Registeranmeldung, Einbringungs-/Verzichtsvertrag und Liste der Übernehmer.

    Möglich wäre auch die Vorlage einer aktuellen Zwischenbilanz (mit GuV und Kontennachweis), aus der die entsprechenden Darlehensforderungen hervorgehen. Hier solltest Du allerdings vorher mal mit den Kollegen vom Registerreferat sprechen, welche Werthaltligkeitsnachweise üblicherweise akzeptiert werden. Ich erlebe in der Praxis immer wieder eine große "Bilanzphobie" und wenn man im Registergericht Schwierigkeiten hat, eine Bilanz zu lesen, ist eine Bescheinigung des StB wahrscheinlich zielführender. Ein WP-Testat wird gerne verlangt, ist aber dafür nicht notwendig.

    Viel Erfolg!

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