Formulierungshilfe

  • Hallo Kollegen,
    ich brauche mal Hilfe bei der Formulierung folgender Eintragung:
    J ist verstorben, er war unter anderem mit R zusammen in Erbengemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks. J wurde beerbt von M, H und H-J. Die Erben haben sich bezüglich des gesamten Nachlasses auseinandergesetzt. Dabei wurde der Anteil des J an der im Grundbuch von xx eingetragenen Erbengemeinschaft an M und H je zu 1/2 aufgelassen.
    Wie würdet Ihr das eintragen?

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Der "Anteil des J an der Erbengemeinschaft" kann nicht aufgelassen, sondern nur nach § 2033 BGB übertragen werden. Falls eine Erbteilsübertragung vorliegt, entsteht nach hM eine Bruchteilsgemeinschaft am Erbteil, die auch in dieser Form einzutragen ist (vgl. Palandt/Edenhofer § 2033 RdNr.2 m.w.N.).

    Da M und H Miterben nach J sind, kann der Erbteil des J am Erstnachlass nur von M, H und H-J (als Veräußerer) an M und H (als Erwerber) hälftig übertragen werden.

    Verhält es sich so?

  • Da die Eintragung von mehreren Anteilverhältnissen in Spalte 2 nur zur Unübersichtlichkeit und Chaos führen würde, verzichte ich auf die Eintragung der Bruchteilsgemeinschaft. Schließlich ist diese lediglich eine "Untergemeinschaft". In Spalte 2 steht daher bei mir als Gemeinschaftsverhältnis "in Erbengemeinschaft". Ich vermerke bei solchen Fällen in Spalte 4: "Anteil des J gleichanteilig umgeschrieben auf M und H gemäß Erbteilsübertragungsvertrag..."
    Immerhin eine praktische Lösung - und meiner Meinung nach nicht die schlechteste...

    Gruss, Fridolin!

  • Aber dann muss ich in Spalte 2 und in Spalte 4 nachsehen, wenn ich die zutreffenden Beteiligungsverhältnisse wissen will. Dann schon lieber alles in Spalte 2. Wenn X-Miteigentumsanteile in Spalte 2 gebucht sind, bricht auch nicht das Chaos aus. Das ist halt so.

  • Reine Geschmacksfrage.

    Die ausdrückliche Eintragung des Bruchteilsverhältnisses in Spalte 2 hat allerdings den Vorteil, dass man grundbuchtechnisch keine Schwierigkeiten bekommt, falls es einem Erbteilsbruchteilserwerber einfällt, seinen Bruchteil weiter zu übertragen.

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