Grundstücksverkauf im Ausland

  • Hilfe, wer kann helfen?
    Der Betreuer will das in Spanien befindliche Grundstück des Betreuten verkaufen. Muss ich da etwas besonders beachten? Wie sieht es aus mit einem Vorbescheid?
    Der Betreuer (RA) sagt, nach spanischem Recht muss die Genehmigung vorher erteilt werden und beinhalten, dass der Notar das Grundstück verkaufen darf.
    Danke schonmal :)

  • Kann nur eine Fundstelle nennen: Eberl, Immobilienkauf in Spanien, MittBayNot 2000, 515 ff.
    Nach meinem Buch "Notarielle Fragen des internationalen Rechtsverkehrs", DNotI-Reihe, Länderteil Spanien, S. 422 ff., gibt es im spanischen Recht kein spezielles Formerfordernis für Grundstücksverträge, möglich sind daher notarielle Beurkundung, privatschriftlicher oder auch mündlicher Vertrag. Dennoch werden alle Verträge notariell beurkundet, was der Sicherheit dienen soll. Möglich ist auch, dass der Grundstücksvertrag vor einem ausländischen Notar geschlossen wird.
    Viel Glück.

  • Mit einschlägigen eigenen Erfahrungen kann ich auch nicht dienen. Ich habe einen Verkauf einer Wohnung in Spanien als Vertreterin etwas mitbekommen. Man kann ja vorher genehmigen, braucht natürlich den Entwurf des Kaufvertrages. Blanko, das heißt der Notar darf die Wohnung an wen und zu welchem Preis auch immer, verkaufen, geht nicht. Wieso soll der Notar eigentlich verkaufen und nicht der Betreuer??? Der Notar kann doch nur im Rahmen einer von dem Betreuer erteilten Vollmacht handeln.

    Genehmigungsverfahren ganz normal, Angemessenheit des Kaufpreises, möglichst durch Gutachten, nachweisen, Anhörung, ggf. Verfahrenspfleger und Vorbescheid. In unserer Sache ist der Betreuer damals nach Spanien geflogen um den Vertrag zu schließen. War ja nach altem Vergütungsrecht auch nicht problematisch. Beim Berufsbetreuer sieht das heute anders aus.

    Problematisch war in unserem Fall nur, dass es Spanien üblich sein soll, den Kaufpreis bei Abschluss des Vertrages bar zu zahlen und ich es nicht so gut fand, wenn der Betreuer vom Notar kommt und ziemlich viel Bargeld bei sich hat. Die Käufer waren Briten, schließlich ist wohl mit Scheck gezahlt worden.

    Wie wäre es, wenn sich der Betreuer mal an die zuständige deutsche Auslandsvertretung oder eine spanische Auslandsvertretung hier in Deutschland wendet und sich erkundigt, wie so etwas überlicherweise gehandhabt wird?

  • Kann nur eine Fundstelle nennen: Eberl, Immobilienkauf in Spanien, MittBayNot 2000, 515 ff.
    Nach meinem Buch "Notarielle Fragen des internationalen Rechtsverkehrs", DNotI-Reihe, Länderteil Spanien, S. 422 ff., gibt es im spanischen Recht kein spezielles Formerfordernis für Grundstücksverträge, möglich sind daher notarielle Beurkundung, privatschriftlicher oder auch mündlicher Vertrag. Dennoch werden alle Verträge notariell beurkundet, was der Sicherheit dienen soll. Möglich ist auch, dass der Grundstücksvertrag vor einem ausländischen Notar geschlossen wird.
    Viel Glück.


    Ich weiss zwar nicht mehr, wo es steht, aber nach spanischem Recht bedarf ein Grundstückskaufvertrag der Schriftform.

  • Sorry, war ein Schreibfehler oben - natürlich verkauft der Betreuer.
    Ich danke für die Antworten und werde den Verfahrenspfleger nochmal genau Stellung nehmen lassen, er hat bisher nur gesagt, dass der Kaufpreis ok ist.

    ALLEN SCHÖNE FEIERTAGE !!!:urlaubmac

  • Meine Frage passt wohl am Besten hier hin:

    Eine Betreute hat eine Wohnung und eine Garage in Spanien geerbt. Gutachten und beurkundeter Kaufvertrag liegen mit Übersetzungen vor. Der Käufer hat den Kaufpreis per Scheck gezahlt. Es gibt dann eine Vereinbarung der Betreuerin mit einer spanischen Rechtsanwältin, dass der Kaufpreis von der Anwältin auf einem Anderkonto in Spanien verwaltet wird, bis alle Steuern usw. in Spanien gezahlt sind. Der verbleibende Betrag soll dann nach Deutschland überwiesen werden. Es handelt sich so um ca. 160.000,00 Euro.

    Natürlich kenne ich mich mit Anderkonten in Spanien nicht aus. Wie ist das mit der versperrten Anlage? (Das heißt, eine Geldanlage im klassischen Sinne ist das ja nicht.) Würdet Ihr verlangen, dass die Anwältin bestätigt, dass sie nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts über das Konto verfügt und gegebenenfalls den Betrag der zur Zeit bekannten Zahlungsverpflichtungen schon freigeben, oder sehe ich das zu eng???:gruebel:

  • Die Anwältin unterliegt nicht der Vorschrift des § 1809 BGB. Auch ist mehr als zweifelhaft, ob das Anderkonto als Geldanlage im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann.
    Die Vereinbarung der Betreuerin mit der Anwältin (Zahlung zu Händen der Anwältin) ist eine äußerst unglückliche Regelung. Sie ist aber nicht so bindend, wie es ausschaut. Die vertragliche Bindung sehe ich eher darin, dass die Anwältin die Begleichung der Kosten - sicher gegen Entgelt - regelt, nicht darin, dass sie unbedingt in den Besitz des ganzen Kaufpreises kommen muss.
    Ich würde auf eine Kaufvertragsänderung dringen, bevor ich dessen Genehmigung erteilte.
    Warum verbleibt bei der Anwältin das ganze Geld und nicht nur der grob geschätzte Teil, der zur Deckung der Kosten erforderlich ist?

    Wenn die präferierte Änderung zu kostenintensiv ist, sollte die Anwältin den Scheck kassieren und den Hauptteil schnellstens auf ein Konto der Betreuten schaufeln. Kein Zuwarten bis zur endgültigen Klärung der Kostenhöhe. Die Betreuerin würde ich entsprechend unter Hinweis auf ihre Haftungsrisiken spicken und daruaf drängen, dass sie die entsprechende Anweisung an die Anwältin erteilt.

  • Wir sind leider nicht in Deutschland.

    Der Käufer hat bei der Beurkundung mit Scheck gezahlt, eine Kopie des Schecks ist mit dem Vertrag verbunden. Dieser Scheck ist einem Konto der Anwältin bei einer spanischen Bank bereits gutgeschrieben worden. Eine Änderung des Kaufvertrages bringt da nichts (mehr).

    Die Betreuerin hat mir telefonisch mitgeteilt, dass die Erbschaftssteuer noch aussteht, die Höhe aber noch nicht feststeht, da in Spanien auch wohl regionale Unterschiede in Bezug auf die Höhe der Steuern (zwischen 7 und 30 %) herschen.

    Wenn die Genehmigung erteilt ist, ist der Vertrag nach seinem Inhalt wirksam. Ich habe mit der Betreuerin nun besprochen, dass der Anwalt in Spanien überschlägig den Betrag, der für die noch in Spanien ausstehenden Beträge benötigt wird, ermittelt und den Rest, zumindest einen nennenswerten Teilbetrag, nach Deutschland überweist.

    Hier besteht nämlich sonst das Problem der Mittellosigkeit oder auch nicht. Der Kostenträger hat nach Kenntnis von dem Erbfall auf darlehensweise Zahlung umgestellt, ich betrachte die Betreute als vermögend. Spannend wird es, wenn das Schonvermögen für die Vergütung nicht mehr ausreicht und das Geld aus Spanien noch nicht da ist.

  • Ich kann jetzt leider nicht auf den Inhalt der unmittelbar vorhergehenden Beiträge eingehen, nur ein allgemeiner Hinweis sei gestatten: BtPrax 4/2004 Betreuung mit Auslandsbezug ist ein sehr interessanter Artikel.

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