Genehmigung bei Prolongation von Devisenterminsgeschäften

  • Hallo an alle!
    Ich hoffe ihr könnte mir bei der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der Prolongation von Devisenterminsgeschäften helfen!?
    Ich bin da ein bisschen ratlos, weil grundsätzlich gibt es zwar bei Prolongationen keine Genehmigungspflicht, jedoch bin ich mir bei diesen Devisenterminsgeschäften unsicher, weil die wohl grundsätzlich hoch spekulativ sind.
    Wobei der Betroffene sie vor seiner Erkrankung ja auch noch selbst abgeschlossen hat.
    Hat jemand Ideen?

  • Ein Devisentermingeschäft zeichnet sich dadurch aus, dass man zu einem bestimmten Termin eine bestimmte Währung kauft oder verkauft. Dabei kann man in der Währung bereits engagiert sein oder nicht. Wenn man z.B. einen Devisenkredit in Fremdwährung aufgenommen hat, dann kann man die betreffende Währung bei günstiger Entwicklung (wenn die Währung also sinkt) zum Termin der Fälligkeit des Kredits kaufen (Kreditlaufzeit meist maximal ein Jahr). In diesem Fall handelt es sich nicht um ein sog. Leergeschäft, weil man die gekaufte Fremdwährung benötigt, um den Fremdwährungskredit zurückzubezahlen (man muss die Rückzahlung des Kredits dann aber anderweitig finanzieren oder man prolongiert den Kredit in EUR). Man kann aber auch bis zur Fälligkeit des Kredits hin und her springen, und die bereits auf Termin gekaufte Währung wieder zum gleichen Termin verkaufen (wenn die Währung steigt). Dann ist man so weit wie am Anfang, hat aber den Devisengewinn zum besagten Termin in der Tasche. Das Ganze geht natürlich auch mehrfach.

    Spekulativ wird das Ganze, wenn es sich um "Leergeschäfte" handelt. Wenn man z.B. darauf spekuliert, dass eine Währung sinkt, dann verkauft man diese Währung zu einem bestimmten Termin (z.B. 01.09.2013) in der Hoffung, die Währung bis dahin billiger wieder zum gleichen Termin einkaufen zu können. Wenn das funktioniert, ist die Differenz der Gewinn und wenn es nicht funktioniert, weil die Währung wider Erwarten steigt, muss man entweder mit Verlust glattstellen (Kauf zum höheren Kurs zum besagten Termin) oder zusehen, wie sich das Ende des Termingeschäfts unweigerlich nähert und -wenn man Pech hat- die betreffende Währung immer weiter steigt.

    Langer Rede kurzer Sinn: Die "Prolongation" eines Termingeschäfts ist im Sinne der Bedeutung des Wortes nicht möglich. Das Termingeschäft wird entweder fällig oder es wird vorher durch ein Gegengeschäft glattgestellt.

    Oder soll etwa ein demnächst fälliger Fremdwährungskredit in dieser Währung verlängert werden?

  • Ich habe gerade nochmal mit der Betreuerin (Tochter) gesprochen. Es ist so, dass diese Devisenterminsgeschäfte kurzfristig, für den Fall, dass die Währung schlecht steht, verlängert werden soll. Steht sie gut wird dieses Geschäft geschlossen.
    Sie haben jetzt noch 7 offene Devisenterminsgeschäfte, wollen sich da aber langsam rausziehen. Bisher handeln sie auch ohne Genehmigung, nun will jedoch die Bank etwas schriftlich zwecks betreuungsgerichtlicher Genehmigung oder nicht.

    Da kurzfristig gehandelt werden muss, wäre natürlich so eine Genehmigung total unwirtschaflich...
    Tja, Genehmigung oder nicht?!?!? :confused:

  • Ich habe gerade nochmal mit der Betreuerin (Tochter) gesprochen. [...]Tja, Genehmigung oder nicht?!?!? :confused:

    Nein! Allenfalls Negativbescheid hinsichtlich Genehmigung.

    1. Tochter=befreit

    2. Die Anlage besteht schon. Keine Neue Anlage-->Keine neue Genehmigung zur andersartigen Anlegung.

  • Ich weise dezent darauf hin , dass die Befreiung nicht für § 1811 BGB gilt.
    Es spricht einiges dafür , dass Währungsgeschäfte eine "andere Anlegung" i.S. der Vorschrift darstellen.
    Für die einzuholende Innengenehmigung gilt der Befreiungstatbestand nicht !

    Es erschließt sich für mich nicht ohne weiteres , warum das für eine Prolongation nicht geltend soll.

  • Das ist eben genau das Problem, was sich mir auch stellt. Auf der einen Seite ist die Prolongation grundsätzlich nicht genehmigungsbedürftig, aber auf der anderen Seite eben dieser §1811 BGB, der ja aber nur für Neuanlagen gilt.
    :confused::confused::confused:

  • Wird denn wirklich was neu angelegt?
    Wie wird das denn von der Bank gesehen?
    Wird die Verlängerung dadurch bewirkt, dass die alte Anlage gekündigt und eine neue getätigt wird?
    Wird eine neue Kontonummer vergeben?

    Oder handelt es sich lediglich um eine Änderung von Nebenabreden/Bedingungen der bestehenden Anlage, insoweit evtl. § 1812 BGB (Verfügung=auch Inhaltsänderung) aber hier Befreiung (#4 1.) aber halt keine Neuanlage (#4 2.).

    Was passiert falls die Betreuerin keinerlei Erklärungen ggü. der Bank abgibt?

    Innengenehmigung betrifft nicht die Wirksamkeit der Verfügung, die Betreuerin kann kurzfristig handeln, wie es eben günstig erscheint.
    Falls das Genehmigungserfordernis bejaht wird kann die Genehmigung auch im Nachhinein erteilt oder versagt werden dann hat man auch wieder Zeit für das Verfahren inkl. Verfahrenspflegerberstellung nach Anhörungsversuch.
    Diese Genehmigung ist ohnehin nur für die Akten bzw. die Unterlagen der Betreuerin.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!