Teilrücknahme des Zwangsverwaltungsantrags

  • Hallo,

    seit meine Kollegin vor ein paar Jahren auf der ZVG Tagung in Trier war, vertritt sie die Auffassung, dass es möglich ist, dass der Gläubiger den Antrag nur hinsichtlich des Grundstücks zurücknimmt und die Beschlagnahme bzgl. des Zwangsverwaltungsguthabens bestehen bleibt d.h., dass dieser Betrag gem. Teilungsplan ausgekehrt wird.

    Sie stützt sich hierbei auf den BGH Beschluss vom 10.07.2008 V ZB 130/07 i.V.m mit dem BGH Urteil vom 08.05.2003, IX ZR 385/00.

    Ich habe nun auch so eine beschränkte Antragsrücknahme vorliegen, aber irgendwie erschließt sich diese Möglichkeit für mich aus der vorliegenden Rechtsprechung nicht einwandfrei. Diese bezieht sich doch vorallem auf den Wegfall der Beschlagnahmewirkung und § 12 Abs. 2 ZwVwV ( Fortführung von laufenden Prozessen usw.)

    Gibt es hier jemand, der bereits in der Vergangenheit solche Teilrücknahmeerklärungen vorliegen hatte?


  • Derart eingeschränkte Rücknahmeerklärungen hatte ich bisher nicht.

    Vom Grundgedanken her kann ich aber keinen Unterschied darin sehen, ob nun die eingeklagte Mietforderung gegen xy weiter beschlagnahmt bleiben soll oder ob es sich z.B. um die bis zum 1.10. vereinnahmten Beträge handelt.
    Es passt zu der vom BGH dargelegten Auffassung, dass die Beschlagnahmewirkung nicht mit Eingang der Rücknahme beim Gericht entfällt, sondern erst mit der Zustellung des entsprechenden Beschlusses an den Schuldner. Wenn man also die Rücknahmeerklärung beschränken kann, warum soll nicht auch das bereits eingenommene, nur noch nicht verteilte Guthaben ausgenommen werden können?

  • Ein praktisches Bedürfnis, eingeschränkt weiterzubetreiben, könnte in folgender Konstellation auftreten:

    Über das Vermögen des Grundstückseigentümers ist das Insolvenzverfahren angeordnet.
    Das Zwangsverwaltungsverfahren wird auf Antrag eines Grundpfandgläubigers gegen den Insolvenzverwalter angeordnet.
    Der Zwangsverwalter erwirtschaftet durch Mieteinnahmen Überschüsse.
    Später verkauft der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Grundpfandgläubigers das Grundstück.
    Der Grundpfandgläubiger muss nach Kaufvertragsabschluss irgendwann seinen L-Antrag zurücknehmen, damit der Insolvenzverwalter den Kaufvertrag erfüllen kann.
    Aus dem Kauferlös kann der Grundpfandgläubiger oft nicht vollständig befriedigt werden, so dass der Grundpfandgläubiger auch von den Zwangsverwaltungsüberschüssen profitieren möchte.
    Wenn der Grundpfandgläubiger seinen L-Antrag jetzt uneingeschränkt zurücknehmen würde, stünde der Zwangsverwaltungsüberschuss dem Insolvenzverwalter zu und der Grundpfandgläubiger würde nix kriegen.

    Dieses Problem muss der Grundpfandgläubiger irgendwie lösen.
    Dazu bieten sich folgende Möglichkeiten an:

    - Einigung Insoverwalter - Gläubiger vor Rücknahme L-Antrag über Verteilung Zwangsverwaltungsüberschuss? Geht. Allerdings können sich die Beteiligten - aus welchen Gründen auch immer - vor einer Antragsrücknahme manchmal nicht einigen, so dass eine andere Lösung her muss.

    - Pfändung des Überschusses beim Ex-Zwangsverwalter? Geht wegen § 89 Inso nicht!

    - Erlösverteilung vor Antragsrücknahme - Ausschüttungen auf Teilungsplan? Geht! (Machen wir häufig: Gläubiger bekommt Auszahlung der gesamten Masse nach TP und stellt uns im Gegenzug von allem frei. Lästige Verhandlungen mit dem Insoverwalter erspart sich der Gläubiger.)

    - Beschränktes Weiterbetreiben/Eingeschränkte Aufhebung? Sollte m. E. auch gehen. Der Grundpfandgläubiger kann jederzeit einzelne Gegenstände "freigeben", also den K- oder L-Antrag betreffend diese Gegenstände zurücknehmen.

    Wenn man aber als Gläubiger z. B. die im Fremdeigentum stehende Gaststätteneinrichtung "freigeben" kann, warum soll man nicht auch gleich das ganze Grundstück freigeben können und wegen des Restes (Überschuss) weiterbetreiben dürfen?

    Selbstverständlich könnte man sich durch solche "Teilfreigaben"/"Teilrücknahmen" auch lästiger Verwaltungsbestandteile (querulierende Mieter, vergammelte Gebäudesubstanz etc.) entledigen.

  • Dasselbe praktische Bedürfnis besteht doch aber auch ohne Insolvenzverwaltung, wenn das Grundstück verkauft wird und der Dingl. Gläubiger dabei nicht voll befriedigt werden kann.

  • Zitat

    Dasselbe praktische Bedürfnis besteht doch aber auch ohne Insolvenzverwaltung, wenn das Grundstück verkauft wird und der Dingl. Gläubiger dabei nicht voll befriedigt werden kann.

    Ja. Allerdings wird der Gläubiger hier in den meisten Fällen die Möglichkeit haben, den Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen den ehemaligen Zwangsverwalter zu pfänden.

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