Hallo,
seit meine Kollegin vor ein paar Jahren auf der ZVG Tagung in Trier war, vertritt sie die Auffassung, dass es möglich ist, dass der Gläubiger den Antrag nur hinsichtlich des Grundstücks zurücknimmt und die Beschlagnahme bzgl. des Zwangsverwaltungsguthabens bestehen bleibt d.h., dass dieser Betrag gem. Teilungsplan ausgekehrt wird.
Sie stützt sich hierbei auf den BGH Beschluss vom 10.07.2008 V ZB 130/07 i.V.m mit dem BGH Urteil vom 08.05.2003, IX ZR 385/00.
Ich habe nun auch so eine beschränkte Antragsrücknahme vorliegen, aber irgendwie erschließt sich diese Möglichkeit für mich aus der vorliegenden Rechtsprechung nicht einwandfrei. Diese bezieht sich doch vorallem auf den Wegfall der Beschlagnahmewirkung und § 12 Abs. 2 ZwVwV ( Fortführung von laufenden Prozessen usw.)
Gibt es hier jemand, der bereits in der Vergangenheit solche Teilrücknahmeerklärungen vorliegen hatte?