Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger

  • Hallo, ich habe hier einen Rechtsanwalt der als berufsmäßiger Verfahrenspfleger bestellt wurde. Er rechnet nach dem FamFG ab, ist aber der Meinung, dass er die Dokumentenpauschale gem Nr. 7000 1. a) VV RVG gem. §§ 1835 BGB i.V.m. 277 FamFG bekommt, obwohl hier zweifels ohne keine anwaltliche Vertretung von Nöten war.
    Ist es tatsächlich so, dass für einen Rechtsanwalt als berufsmäßigen Verfahrenspfleger
    erstattbar sind:
    - Vergütung (33,50 EUR/h)
    - tatsächlich angefertigte Kopien gem. § 1835 BGB i.V.m. § 277 FamFG =>Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 1.a) VV RVG
    - Fahrtkosten (0,30 EUR/km)
    - Portokosten in tatsächlicher Höhe gegen Nachweis
    - andere Auslagen wie z.B. Parkgebühren, gegen Nachweis

    Ich danke für Hilfe...

  • Hinsichtlich der Dokumentenpauschale hätte ich Bedenken, da der Verfahrenspfleger trotz seiner Stellung als Rechtsanwalt für die Tätigkeit als Verfahrenspfleger nicht wie ein Rechtsanwalt nach RVG abrechnen kann.

    Damit dürfte er auch die Auslagen nicht nach RVG geltend machen können.

  • Hinsichtlich der Dokumentenpauschale hätte ich Bedenken, da der Verfahrenspfleger trotz seiner Stellung als Rechtsanwalt für die Tätigkeit als Verfahrenspfleger nicht wie ein Rechtsanwalt nach RVG abrechnen kann.


    Ja, das hab ich auch als allererstes gedacht... Da ist mir die Rechtslage auch nicht ganz bekannt...

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