Hallo, ich habe hier einen Rechtsanwalt der als berufsmäßiger Verfahrenspfleger bestellt wurde. Er rechnet nach dem FamFG ab, ist aber der Meinung, dass er die Dokumentenpauschale gem Nr. 7000 1. a) VV RVG gem. §§ 1835 BGB i.V.m. 277 FamFG bekommt, obwohl hier zweifels ohne keine anwaltliche Vertretung von Nöten war.
Ist es tatsächlich so, dass für einen Rechtsanwalt als berufsmäßigen Verfahrenspfleger
erstattbar sind:
- Vergütung (33,50 EUR/h)
- tatsächlich angefertigte Kopien gem. § 1835 BGB i.V.m. § 277 FamFG =>Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 1.a) VV RVG
- Fahrtkosten (0,30 EUR/km)
- Portokosten in tatsächlicher Höhe gegen Nachweis
- andere Auslagen wie z.B. Parkgebühren, gegen Nachweis
Ich danke für Hilfe...