Verfahrensrechtliche Frage

  • was ist, wenn ein höher besetztes Gericht über etwas entscheidet, worüber eigentlich ein niedriger besetztes Gericht entscheiden müsste?

    Ich benötige die Fundstelle im Gesetz. Ich gehe mal vom GVG aus. Meine Vermutung geht dahin, dass es unschädlich ist, ähnlich wie aus dem § 8 Absatz 5 RpflG.
    Ich habe jedoch noch nichts gefunden. Könnt Ihr mir weiterhelfen?
    Ich wäre euch sehr dankbar.

    Freundliche Grüße,
    Sabsi

  • Hallo Sabsi,

    zwar verstehe ich nicht, was Du mit "höher" bzw. "niedriger besetztes Gericht" meinst, also entweder sachliche Unzuständigkeit (Landgericht statt Amtsgericht) oder funktionelle (Kammer statt Einzelrichter; Rechtsweg). Vorsorglich antworte ich für beide Konstellationen:

    Bei sachlicher Unzuständigkeit eines Gerichts kann sich die Zuständigkeit allenfalls durch rügelose Einlassung oder wirksame Gerichtsstandsvereinbarung ergeben (§§ 38, 39 ZPO), soweit keine ausschließliche sachliche Zuständigkeit besteht. Ansonsten müsste das Gericht die Klage als unzulässig abweisen bzw. das Urteil wäre in der Rechtsmittelinstanz aufzuheben.

    Bei funktioneller Unzuständigkeit ist hingegen weder eine rügelose Einlassung noch eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig (Musielak/Heinrich, ZPO, § 38 Rn. 2; Saenger/Bendtsen, ZPO, § 38 Rn. 1). Daher: Mit Rechtsmittel angreifbar! "Die Übernahme einer originären Einzelrichtersache durch die Kammer ohne einen Übertragungsbeschluss stellt einen nicht heilbaren Verfahrensfehler dar, weil sie den Beteiligten den gesetzlichen Richter entzieht." (OLG Celle, Beschl. v. 05.07.2007 - 6 W 54/07, BeckRS 2008, 51; ebenso etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.03.2000 - 2 Ws 90/00).

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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