Fortführung durch den Verwalter von Feststellungsprozessen b. Insolvenzplanverfahren

  • Guten Morgen Kolleginnen und Kollegen,

    ich habe mich das erste Mal an einem Insolvenzplan versucht und nun einigen strittige Dinge, zu denen ich mir Rat von den erfahrenen Kolleginnen und Kollegen erhoffe.

    Über den Insolvenzplan wurde abgestimmt und dieser von mir gerichtlich bestätigt. Die Bestätigung ist rechtskräftig und nun wäre zu überlegen, ob ich gleich aufheben muss (§ 258 I InsO) oder zunächst Schlussunterlagen abwarte und Schlusstermin durchführe. Ich tendiere zu zweitens, aber das ist auch noch nicht so problematisch.

    Nunmehr habe ich jedoch folgende Probleme auf dem Tisch. Vor dem Landgericht und Amtsgericht sind Verfahren über die Feststellung von Forderungen denen der Verwalter widersprochen hat anhängig. Beklagter ist der Verwalter

    Nach Mitteilung des Landgerichts kann sich die Erörterung in einem Verfahren bis zu 2 Jahre hinziehen. Der Prozess dreht sich ausschließlich darum, dass der Verwalter der Forderung widersprochen hat.

    Jetzt habe ich das Problem, da es sich ja um ein Insolvenzplanverfahren handelt, ist der Verwalter weiterhin prozessführungsbefugt oder der Schuldner. Der Schuldner hatte den Forderungen nicht widersprochen. Nach meiner Rechtsauffassung kann es Ihm auch egal sein, ob ein weiterer Gläubiger an der Verteilung teilnimmt oder nicht.

    Die Feststellungsprozesse verursachen natürlich Kosten, die weder Betreibender noch Schuldner übernehmen wollen. Mit Aufhebung endet jedoch die Prozessführungsbefugnis des Verwalters (auch weil im gestaltenden Teil nichts anderes vereinbart wurde). Ich muss auch sagen, dass mir, da es mein erstes Insolvenzplanverfahren war, das Problembewusstsein fehlte.

    Wie komme ich aus der Nummer raus? Kann man bei der Aufhebung ggf. Anordnen dass der Verwalter hinsichtlich der Verfahrens weiterhin prozessführungsberechtigt bzw. verpflichtet bleibt mit der Folge, dass die Masse auch für die Kosten haftet.

    Vielen Dank bereits im Voraus für eure Hilfe. Ich hoffe ich habe alles Wesentliche angegeben.

  • Die Prozessführungsbefugnis geht auf den Schuldner über;
    Für mögliche Masseverbindlichkeiten sind Sicherheiten zu leisten;


    Die Feststellungsprozesse verursachen natürlich Kosten, die weder Betreibender noch Schuldner übernehmen wollen. Mit Aufhebung endet jedoch die Prozessführungsbefugnis des Verwalters (auch weil im gestaltenden Teil nichts anderes vereinbart wurde).

    halte ich für kritisch, weil sich mE § 259 InsO einer Insolvenzplanvereinbarung entzieht.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!