was ist ein wichtiger grund i.s.v. § 4 famfg?

  • knapper umriss meines falls:

    - vormundschaft
    - kindesmutter (damals mj) lebte im ag-bezirk a -> vormund jugendamt in a
    - kind lebt schon jahre inkognito bei pflegefamilie im ag-bezirk b
    - akte/zuständigkeit kam nicht zu gericht b um den anschein zu waren kind lebt noch in bezirk a (wg. ev.
    kindesentführung durch leibliche mutter/vater)
    - jugendamt a sagt, dass es keine anzeichen mehr für eine entführung gibt und sie keine bedenken bzgl. der abgabe
    an bezirk b haben

    ich frage mich jetzt, mache ich die abgabe an gericht b aufgrund § 4 famfg oder § 152 abs. 2 famfg?
    § 4 famfg wäre für mich unverständlich, da ja die örtliche zuständigkeit sowieso aufgrund § 152 abs. 2, 2 abs. 2 famfg gegeben ist.
    § 4 würde ich im umgekehrten fall nehmen. also a ist örtlich zuständig und ich gebe es an b wegen ev. kindesentführung ab, um den schein zu erzeugen das kind lebt im ag-bezirk b.

    be water my friend

    Ich kann nicht ständig die SuFu nutzen- ich muss auch mal was arbeiten :akten

  • Sehe hier keinen Grund , was gegen eine Abgabe spricht ( Übernahmebereitschaft zunächst mal unterstellt ! ).
    Im übrigen wie meine Vorrednerin .

    Wer a gesagt hat , muss auch b sagen.;)

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