knapper umriss meines falls:
- vormundschaft
- kindesmutter (damals mj) lebte im ag-bezirk a -> vormund jugendamt in a
- kind lebt schon jahre inkognito bei pflegefamilie im ag-bezirk b
- akte/zuständigkeit kam nicht zu gericht b um den anschein zu waren kind lebt noch in bezirk a (wg. ev.
kindesentführung durch leibliche mutter/vater)
- jugendamt a sagt, dass es keine anzeichen mehr für eine entführung gibt und sie keine bedenken bzgl. der abgabe
an bezirk b haben
ich frage mich jetzt, mache ich die abgabe an gericht b aufgrund § 4 famfg oder § 152 abs. 2 famfg?
§ 4 famfg wäre für mich unverständlich, da ja die örtliche zuständigkeit sowieso aufgrund § 152 abs. 2, 2 abs. 2 famfg gegeben ist.
§ 4 würde ich im umgekehrten fall nehmen. also a ist örtlich zuständig und ich gebe es an b wegen ev. kindesentführung ab, um den schein zu erzeugen das kind lebt im ag-bezirk b.