Rücknahmeverzichtserklärung anfechtbar gem. § 119 BGB?

  • Hallo liebe Kolleginnen/Kollegen,

    ich habe hier ein Problemchen und brauch mal Eure Hilfe!

    Es hat eine Bank Guthabensbeträge hinterlegt mit der Begründung der Gläubigerungewissheit, weil die Firma so nicht mehr existiert und eine Rechtsnsachfolge nicht nachvollziehbar ist.

    Im Antrag wurde auf das Rechts der Rücknahme verzichtet.

    Nun nach Annahme melde sich der Antragsteller und teilt mit, dass die in ihrem Haus eine Abtretung der Beträge übersehen haben und hätten an den Abtretungsgläubiger auszahlen können und müssen. Sie bitten um Auszahlung an den Abtretungsgläubiger. Dieser meldet sich auch promt und verlangt die Auszahlung der Beträge.

    Ich habe denen zunächst mmitgeteilt, dass eine Auszahlung nicht möglich ist.

    Die Antragstellerin macht nunmehr die Anfechtung des Verzicht auf das Rechts Rücknahme gem. § 119 Abs. II BGB wegen des Eigenschaftsirrtums geltend und erklärt. sie sei im Irrtum darüber gewesen, dass die Hinterlegungsvoraussetzungen vorgelegen haben :confused:

    Mit der Anfechtung des Verzicht auf das Recht der Rücknahme will die Antragstellerin erreichen, dass die dann Ihren Antrag zurücknehmen kann.

    Geht dass denn so????

    LG

  • Die Bank ist mit der Hinterlegung aus dem Hinterlegungsverfahren ausgeschieden. Sie kann daher auch keine Erklärungen zum Hinterlegungsverfahren abgeben. Die Hinterlegung hatte Erfüllungswirkung das Schuldverhältnis ist erloschen. Die Sache könnte nur über die ungerechtfertigte Bereicherung abgewickelt werden.
    Anträge und andere verfahrensrechtliche Erklärungen können wegen Willensmängeln nicht angefochten werden. (Bülow/Schmidt § 3 Rnrn 7, 21, Fn4).
    Falls die Bank versuchen sollte, nicht den Antrag, sondern die hinterlegte Sache zurückzunehmen (§ 376 BGB), so geht auch das nicht, denn die Hinterlegung ist in allen Teilen bewirkt. Die Bank muss wohl den Preis für ihre Schlamperei selbst tragen.

  • Ich überlege, ob die Bank nicht den Abtretungsgläubiger als weiteren Empfangsberechtigten nachmelden könnte.

    Ich denke schon, dass das grundsätzlich ginge. Allerdings wird der Abtretungsgläubiger damit vielleicht nicht zufrieden sein, weil er wohl ohne formelle Mitwirkung der einstigen Kontoinhaberin nicht an das hinterlegte Geld käme.
    Oder? :gruebel:

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Sicher kann die Bank nachmelden. Wer hat nicht schon auf diesem Wege Verfahren „gerettet“? Aber in diesem Fall wäre ich sehr, sehr vorsichtig. Die Hinterlegungsstelle trägt die Verantwortung für die Annahme von Hinterlegungen ohne Hinterlegungsrund. Bezüglich des Nachgemeldeten besteht kein Hinterlegungsrund. Falls der erste Empfangsberechtigte nicht freiwillig freigibt, wird der zweite in einen Freigabeprozess gezwungen, den die Hinterlegungsstelle zu verantworten hat. Da ist es mir doch viel lieber, das Risiko eines Regresses bleibt bei der Bank.
    Wenn ich falsch herausgebe, muss ich ja auch dafür geradestehen.

  • Danke!!!

    Ich habe mir ja schon fast gedacht, dass der Fehler der Bank wohl eher schlecht bis garnicht zu reparieren geht.:teufel:
    Ich habe das der Bank nun so geschrieben und warte dann mal auf die Beschwerde
    :confused:

    Ich wünsche einen guten Rutsch ins neue Jahr!!

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