Löschung eines Pfändungsvermerks bei Nacherbschaft

  • Im GB ist in Abt. I ein Vorerbe eingetragen, in Abt. II ist die Nacherbschaft für zwei Nacherben vermerkt. In der Veränderungsspalte ist ein Vermerk eingetragen, wonach die Ansprüche des Nacherben xy auf Grund eines Pfänders für den Gläubiger z gepfändet sind.
    Da der Nacherbfall nun eingetreten ist, beantragen die Nacherben, sie als Eigentümer in Abt. I einzutragen und den Nacherbenvermerk samt Pfändungsvermerk zu löschen. Vorgelegt wird eine Löschungsbewilligung bezüglich des Pfändungsvermerks, die durch den Gläubiger z erteilt wurde. Reichen mir diese Unterlagen? In meinen Kommentaren finde ich überall nur etwas zur Eintragung des Pfändungsvermerks, jedoch nicht zur Löschung.

  • Hügel/Zeiser (=BeckOK GBO) § 51 Rn. 124, 125

    Da hier aber der Gläubiger ohnehin die Löschung des Pfändungsvermerks bewilligt hat, würde ich denselben löschen. Und wenn die Nacherben nach eingetretenem Nacherbfall die Löschung des Vermerks bewilligen, forsche ich auch nicht nach, sondern lösche.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Jetzt hatte ich noch einmal Zeit um über die Sache erneut nachzudenken.

    Da mir die Löschungsbewilligung des Pfändungsgläubigers vorliegt, ist die Sache klar und ich kann den Nacherbenvermerk samt Pfändungsvermerk löschen.

    Wie würde es aber aussehen, wenn der Pfändungsgläubiger nicht die Löschung des Pfändungsvermerks bewilligt hätte? M. E. könnte ich den Pfändungsvermerk bei Eintragung der Nacherben in Abt. I und Löschung des Nacherbenvermerks dennoch löschen, wenn sämtliche Nacherben dies beantragen. Dem Pfändungsgläubiger bleibt dann nur noch die Möglichkeit, die Eintragung von Sicherungshypotheken nach § 848 ZPO zu beantragen oder den Nachlassmiterbenanteil zu pfänden. Oder würde ich das Grundbuch unrichtig machen, da die Sicherungshypotheken kraft Gesetzes entstehen und eine Eintragung in Abt. I somit nicht alleine erfolgen kann?

    Und wie würde es aussehen, wenn einer der Nacherben inzwischen verstorben ist und Ersatznacherbfolge angeordnet ist? Für den Fall der rechtsgeschäftlichen Verpfändung habe ich gefunden, dass die Übertragung des Nacherbenanwartschaftrechtes dem Ersatznacherben gegenüber unwirksam ist, wenn bei Eintritt des Nacherbfalls der Nacherbe nicht mehr lebt, da die Übertragung nicht zu Lasten des Ersatznacherben erfolgen kann. Dies sollte ja entsprechend auch für die Zwangsvollstreckung gelten. Hätte dies zur Folge, dass ich den NEV nebst Pfändungsvermerk bei Eintragung des Nacherben (und Ersatznacherben) in Abt. I einfach löschen kann, da die Pfändung nicht zu Lasten dess Ersatznacherben erfolgen kann? Müsste dann der Pfändungsgläubiger ggf. angehört werden?

  • Dieser Teilbereich des deutschen Rechts ist wohl noch nicht allzu genau erforscht ... laut der angegebenen Stelle richtet sich das Vorgehen beim Allein-Nacherben nach § 848 II ZPO alg. (wie immer man sich das mit dem Eigentumsübergang und dem Sequester auch vorzustellen hat, aber Stöber Forderungspfändung Rn. 1661 geht auch von einem einzuschaltenden Sequester aus), während sich das Pfandrecht beim Mit-Nacherben einfach am Erbteil fortsetzt. Wenn der Pfändungsschuldner zwischenzeitlich entfallen ist und statt dessen ein Ersatznacherbe zum Zuge kommt, geht die Pfändung m. E. ins Leere. Dennoch würde ich nie ohne Anhörung des Gläubigers löschen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Vielen Dank für die Antwort!
    Die Sache mit dem Sequester erinnert mich sehr an die Pfändung des Eigentumsverschaffungsanspruchs. Zum Glück kam es bei mir da letztendlich noch nie darauf an und auch hier bin ich wegen der vorliegenden Löschungsbewilligung wohl auf der sicheren Seite!

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