Hallo miteinander,
vor einigen Jahren wurde ein gemeinschaftliches Testamentsvollstreckerzeugnis zu Gunsten von 2 Mittestamentsvollstreckern erteilt. Nun ist einer der beiden verstorben. Gemäß dem Testament (entspricht auch der gesetzlichen Regelung des § 2224 BGB) führt der verbliebene Testamentsvollstrecker das Amt alleine weiter.
Ich habe nun einen Antrag des verbliebenen Testamentsvollstreckers auf Erteilung eines alleinigen Zeugnisses vorliegen. Im Hinblick darauf, dass von § 2224 BGB abweichende Anordnungen ins Zeugnis hätten aufgenommen werden müssen, frage ich mich nun, inwiefern es ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung eines weiteren Zeugnisses gibt - der Wegfall des verstorbenen Testamentsvollstreckers kann schließlich durch seine Sterbeurkunde belegt werden.