Hallo,
ein Rechtsanwalt, gegen den ein Zwangsvollstreckungsverfahren läuft, wendet gem. § 900 IV ZPO ein, dass er keine Auskünfte zu Forderungen gegen Mandanten und die Justizkasse machen kann, da er sonst gegen die anwaltliche Schweigepflicht verstöße. Ist dies eine formelle oder materielle Einwendung?
Danke