Bescheinigung eines österreichischen Notars

  • § 89a der österreichischen Notariatsordnung:
    (1) Der Notar ist berufen,

    1.

    die Übereinstimmung von Abschriften und Auszügen aus öffentlichen Büchern oder solchen Registern mit den darin enthaltenen Eintragungen zu beurkunden und
    2.

    Bestätigungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen Büchern oder solchen Registern, einschließlich der hinzugehörenden Verzeichnisse, Karteien, Pläne und Urkundensammlungen sowie den damit zusammenhängenden Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, auszustellen.
    (2) Eine solche Beurkundung oder Bestätigung steht einer diesbezüglichen Beurkundung oder Bestätigung der das öffentliche Buch oder öffentliche Register führenden Behörde gleich.
    (3) Der Notar hat in der Beurkundung oder Bestätigung den Tag der Einsichtnahme in das öffentliche Buch oder öffentliche Register oder, wenn die Beurkundung auf Grund einer beglaubigten Abschrift, eines solchen Auszugs oder einer solchen Bestätigung vorgenommen wird, den Tag deren Ausstellung anzugeben.
    (4) Die Eintragung in das Geschäftsregister und die Einlegung einer Urschrift in die Akten des Notars sind auch dann nicht erforderlich, wenn die Beurkundung nicht in einer anderen Notariatsurkunde, sondern gesondert vorgenommen wird.
    (5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für Beurkundungen des Notars über Eintragungen in den von der Österreichischen Notariatskammer geführten Registern und Archiven sinngemäß.

    § 89b der österreichischen Notariatsordnung:

    (1) Der Notar ist berufen, Beurkundungen über Tatsachen, die sich aus öffentlichen, öffentlich beglaubigten Urkunden oder aus Akten von Gerichten und Verwaltungsbehörden ergeben, zu erteilen.
    (2) § 89a Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

    Im deutschen Recht gibt es sowohl die Tatsachenbescheinigung (§ 20 BNotO) als auch die rechtliche Würdigung von Tatsachen (§ 21 BNotO). Eine Vertretungsmacht aufgrund einer Vollmacht dürfen Notare ja bisher nicht bescheinigen, weil es insoweit an der rechtlichen Befugnis fehlt, diese rechtliche Würdigung gegenüber dem Grundbuchamt vorzunehmen.

    Nun ist die Frage, wie wir hier mit dem Begriff der "Tatsachen" nach dem österreichischen Recht umzugehen haben, nachdem wir immer wieder notarielle Bescheinigungen aus dem österreichischen Handelsregister bekommen und nun jüngst eine Vertretungsbescheinigung aufgrund einer Vollmacht hier eingegangen ist.

    Meinungen?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • (2) Eine solche Beurkundung oder Bestätigung steht einer diesbezüglichen Beurkundung oder Bestätigung der das öffentliche Buch oder öffentliche Register führenden Behörde gleich.

    Eigentlich nicht soviel anders, wie im deutschen Recht, oder?

    (1) 1Die Notare sind zuständig,

    • 1. Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie
    • 2. Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen, wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben. 2Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.

    Alle anderen Feststellungen zur Vollmacht sind dann bestenfalls Gutachten und entheben den Rechtspfleger nicht von einer Prüfung.

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