Anrechnung Geschäftsgebühr auf Verfahrensgebühr

  • Ein Bekannter hat sich als Beklagter vor dem Zivilgericht "selbst vertreten". Dabei ist Folgendes passiert:

    Es ging um deliktische Ansprüche wegen Schadensersatz. Die Klage wurde anerkannt und dem Beklagten wurden die Kosten auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der RA der Klägerseite, obwohl dieser auch außergerichlich tätig wurde, beantragt, eine 1,3 Verfahrengebühr festzusetzen. Dies ist auch geschehen, da der Beklagte leider keine Einwände erhoben hat.

    Nachdem der KFB rechtskräftig wurde, verlangt er nun zusätzlich auch eine 1,3 Geschäftsgebühr vom Beklagten, die der Kläger an ihn vorgerichtlich bezahlen musste als Schadensersatz.

    Das kann doch nicht richtig sein, oder? :gruebel: Es wird zwar gem. RVG, Anlage 1, Vorb. 3) Nr. 4 die (volle) Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrengebühr angerechnet. Wenn aber die volle 1,3 Verfahrensgebühr festgesetzt wurde, kann doch dann nicht auch noch eine 1,3 Geschäftsgebühr nachträglich geltend gemacht werden, oder?

    Danke für die Hilfe! :)

  • Danke. Das dachte ich mir auch. Er fordert jedoch die volle 1,3 Geschäftsgebühr unter Klageandrohung. :mad:

    Könnte es sein, dass die volle 1,3 Geschäftsgebühr eingeklagt wurde und bei der Kostenfestsetzung dies übersehen wurde?

  • Rein theoretisch ist das möglich. Die Titulierung der vollen GG müsste sich aber eindeutig aus dem Urteilstenor ergeben.

  • Danke. Das dachte ich mir auch. Er fordert jedoch die volle 1,3 Geschäftsgebühr unter Klageandrohung. :mad:

    Könnte es sein, dass die volle 1,3 Geschäftsgebühr eingeklagt wurde und bei der Kostenfestsetzung dies übersehen wurde?

    Wenn die GG nicht tituliert wurde, wurde das bei der Festsetzung nicht übersehen, da gibts dann halt nix anzurechnen.

    Und was die Forderung und Klageandrohung angeht: soll er doch. Sein Mandant wird sich dann vermutlich auch bedanken, wenn die volle GG (fälschlich) eingeklagt wird und er dann auf Teilen der Kosten fürs Klageverfahren sitzen bleibt.

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

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