Ein Bekannter hat sich als Beklagter vor dem Zivilgericht "selbst vertreten". Dabei ist Folgendes passiert:
Es ging um deliktische Ansprüche wegen Schadensersatz. Die Klage wurde anerkannt und dem Beklagten wurden die Kosten auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der RA der Klägerseite, obwohl dieser auch außergerichlich tätig wurde, beantragt, eine 1,3 Verfahrengebühr festzusetzen. Dies ist auch geschehen, da der Beklagte leider keine Einwände erhoben hat.
Nachdem der KFB rechtskräftig wurde, verlangt er nun zusätzlich auch eine 1,3 Geschäftsgebühr vom Beklagten, die der Kläger an ihn vorgerichtlich bezahlen musste als Schadensersatz.
Das kann doch nicht richtig sein, oder? Es wird zwar gem. RVG, Anlage 1, Vorb. 3) Nr. 4 die (volle) Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrengebühr angerechnet. Wenn aber die volle 1,3 Verfahrensgebühr festgesetzt wurde, kann doch dann nicht auch noch eine 1,3 Geschäftsgebühr nachträglich geltend gemacht werden, oder?
Danke für die Hilfe!