Elektronische Pfüb-Antragstellung § 829a ZPO

  • In Baden-Württemberg gibt es noch keine Erfahrungen, weil die elektronische Antragstellung noch nicht zugelassen ist.
    Zu beachten ist § 829a Abs. 3 ZPO: § 130a ZPO bleibt unberührt, und in diesem steht in Abs. 2: "Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, <...>".
    Da bei uns die Landesregierung bzw. die Landesjustizverwaltung den elektronischen Rechtsverkehr (insoweit) noch nicht eröffnet hat, kann man einen Pfüb noch nicht elektronisch beantragen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Ich habe jetzt die ersten elektronischen Pfüb-Anträge auf dem Tisch. Ich finde das ja irgendwie ganz schön unglücklich, dass man den Titel nicht einreichen muss... Aber das muss man wohl dank § 829 a ZPO akzeptieren, richtig?

    Gibt es zwischenzeitlich andere, die damit auch schon konfrontiert waren? :)

  • Wo finde ich das heraus? Wäre schön, die Anträge erstmal noch abbügeln zu können...


    Edit: Ok, Beckonline sagt, dass es bisher in keinem Land entsprechende Verordnungen gibt. Das klingt gut :) Dann berufe ich mich mal darauf.

    Danke für den Hinweis!

  • Ich habe solche Anträge ja auch in der Hand, aber dadurch sind sie offensichtlich nicht automatisch zulässig, wenn ich das richtig verstanden habe...

  • Da müsstest du mal in "deiner" Rechtsverordnung stöbern. Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass ihr einerseits ein EGVP mit Signatur / Verschlüsselungs-Software und allem pipapo anno dunnemals eingerichtet habt und das jetzt nicht für die 829a-Dinger gelten sollte, na berichte mal.

  • Bisher bin ich nur auf die Aussage im Beckschen Onlinekommentar gestoßen, dass das bislang noch nirgendwo ginge. Werde morgen aber nochmal konkreter weitersuchen. Danke schonmal für die EGVP-Bestimmungen! :)

  • Da stellen sich mir mehrere Fragen:

    1. lese ich das Gesetz richtig, dass die elektronische Antragstellung nur funktioniert, wenn es keine weiteren Vollstreckungsunterlagen außer dem Vollstreckungsbescheid gibt? Wenn ja, ist es doch völlig unsinnig, denn ich erfahre von Pfändungsmöglichkeiten doch regelmässig erst nach einer GVZ-Vollstreckung und muss doch dann diese Kosten mitvollstrecken können

    2. was ist mit der hier im Forum so oft strapazierten Pflicht, Abschriften für die Zustellung beizufügen, fällt das dann weg?

    EDIT:

    Sorry, hatte den letzten Satz des § 829a Abs. 1 ZPO nicht gelesen, damit ist meine Frage 1. beantwortet.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Mir stellen sich da ein paar praktische Fragen:

    Wird der Antrag per EGVP als "Allgemeine Nachricht" versandt und PfÜb-Antrag und VB-Abschrift sind im .pdf-Format als Anhang?

    Ich ahne zwar, das RA-Mikro hier auch eine Arbeitserleichterung hat, habe sie aber noch nicht gefunden oder sie ist noch nicht eingepflegt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!