Siegel for the Registrar of Companies

  • Hallo,
    eine Ltd. aus England möchte eine ETW erwerben. Zum Nachweis der Vertretungsberechtigung wird eine Bescheinigung des Registrar of Companies vorgelegt, jedoch ohne Siegel. Eine Apostille ist auf der Rückseite angebracht (mit Siegel des Foreign and Commonwealth Office in London).
    Reicht diese Bescheinigung des Herrn ... (Officer of the Companies Registration Office) ohne Siegel aus? Wer weiß wo ggf. steht, dass der "Registrar" ein Siegel zu verwenden hat?
    Für Eure Hilfe wäre ich sehr dankbar.

  • Section 1062 des companies act

    Zitat

    The registrar's official seal

    The registrar shall have an official seal for the authentication of documents in connection with the performance of the registrar's functions.

    und Section 1091 insbesondere Abs. 4 wenn es ein elektronisches Dokument sein sollte

    und letztlich für elektronische Registerauskünfte

    Zitat

    1115 Supplementary provisions relating to electronic communications

    (1)Registrar's rules may require a company [F1(or other body)] to give any necessary consents to the use of electronic means for communications by the registrar to the company [F1(or other body)] as a condition of making use of any facility to deliver material to the registrar by electronic means.
    (2)A document that is required to be signed by the registrar or authenticated by the registrar's seal shall, if sent by electronic means, be authenticated in such manner as may be specified by registrar's rules.

    2 Mal editiert, zuletzt von Juergen (31. Mai 2013 um 10:53)

  • Hallo,

    das OLG Dresden hat mit Beschluss vom 21. 05. 2007 – 1 W 52/07 – über den Nachweis der organschaftlichen Vertretungsmacht bei einer Ltd. entschieden. Es geht dort zwar um eine Handelsregisteranmeldung, aber vielleicht hilft es dir ja trotzdem weiter.
    Veröffentlicht wurde der Beschluss in der RnotZ 2007, Heft 12, S. 618 ff. (http://www.rnotz.de/) Sollte es nicht gelingen, habe ich den Artikel auch als pdf-Datei hier und würde mailen.

    Glück Auf aus dem Erzgebirge

  • Mir würde die Bescheinigung nicht ausreichen. Die Apostille sagt ja mehr oder weniger nur aus, dass es die bescheinigende Behörde oder was auch immer gibt und dass sie im Rahmen ihrer Amtsbefugnisse tätig geworden ist. Die Prüfung der Vertretungsbefugnis der Ltd. hast du damit immer noch am Hals, und festzustellen, wer in England wen wirksam vertreten kann, ist ne Kunst für sich. Außerdem genießen die englischen Register nicht unbedingt öffentlichen Glauben wie in Deutschland.

    Ich habe mir immer eine Bescheinigung eines englischen Notars vorlegen lassen. Hierzu folgendes Zitat (woher ich das habe, weiss ich allerdings nicht mehr):

    "Engl. Ltd: Vertretungsnachweis

    Bescheinigungen deutscher Notare nach § 21 BNotO reichen nicht aus, um eine Vertretungsbefugnis für eine ausländische Handelsgesellschaft nachzuweisen.

    Sowohl § 32 GBO, als auch § 21 BNotO finden bei ausländischen Handelsgesellschaften (sofern sie nicht über in Deutschland eingetragene Zweigniederlassungen handeln) keine Anwendung, weil diese Vorschriften für ausländische Handelsgesellschaften nicht gelten (K/E/H/E, GBO,6. Aufl., Einl U 70; Bauer/v.Oefele, GBO, 2. Aufl., Internationale Bezüge, Rn. 125; OLG Hamm, NJW-RR, 1995, 469; BayObLG, DnotZ, 2003, 295).

    Der Nachweis der Rechtsfähigkeit und der Vertretungsbefugnis ist daher in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO zu führen (Bausback, NotZ, 1996, 254/265).

    Als solche wird auch eine Bescheinigung eines englischen Notars (notary public) angesehen.

    Notarielle Existenz- und Vertretungsbescheinigungen für das Ausland sind absolut üblich und gewohnheitsrechtlich zu den öffentlich-rechtlichen Kompetenzen der englischen Notare zu rechnen. Auf der Grundlage der Einsicht in das Register, das Memorandum und die Articles of Association sowie das Protokollbuch der Gesellschaft, von dem sich der Notar gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift gem. Sec. 41 Companies Act 1985/89 erteilen lässt, erstellt er eine mehr oder minder ausführliche Existenz- und Vertretungsbescheinigung unter Angabe der bindenden Wirkung des jeweils unterzeichneten Dokuments für die Gesellschaft und fügt sein Amtssiegel bei (Langhein, NZG, 2001, 1123/1127).

    Auch die Grundbuchkommentare empfehlen, derartige Notarbestätigungen anzuerkennen (K/E/H/E, GBO,6. Aufl., Einl U 99; Bauer/v.Oefele, GBO, 2. Aufl., Internationale Bezüge, Rn. 144)."

  • Vielen Dank für die vielen Antworten. Eine Bescheinigung eines deutschen Notars habe ich nicht und werde diese wohl auch nicht erhalten. Der beurkundete Notar leitet die Verfügungen an einen Rechtsanwalt weiter, der die Unterlagen besorgt.
    Da bereits vor zwei Jahren eine Erklärung des Registrars ohne Siegel von einem Kollegen akzeptiert wurde, ist für mich die Frage zu klären, ob diese Bescheinigungen üblicherweise ohne Siegel eingereicht werden oder ob der Registrar ein Siegel zu führen hat. Leider haben wir keine weiteren Vergleichsfälle. Nach der Antwort von Jürgen - herlichen Dank für die ausführliche Antwort - könnte ich mich auf Section 1062 des companies act berufen. Oder?

  • In der Regel wird es sich ja um ein elektronisches Dokument handeln. Nach den in Section 1115 genannten registrar's rules, hat ein Siegel aufgedruckt zu sein. Diese Bestimmungen findet man nebst Siegelabdruck hier .

    Einmal editiert, zuletzt von Juergen (3. Juni 2013 um 14:29)

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