Änderung § 759 ZPO

  • Soeben ist mir erstmals eine unmittelbar bevorstehende, tiefgreifende Änderung der Zivilprozessordnung durch das AmtshilfeRLUmsG (aka Jahressteuergesetz 2013 light) aufgefallen:

    In § 759 ZPO wird

    „eine zu seiner Familie gehörige oder in dieser Familie dienende erwachsene Person“

    durch die Wörter

    „ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner“

    ersetzt. Vgl. hier.


    Sogleich meine Frage: Darf die in der Familie beschäftigte Person nun minderjährig sein?

    ;)

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6


  • Sogleich meine Frage: Darf die in der Familie beschäftigte Person nun minderjährig sein?

    ;)

    Natürlich, genauso wie bisher :D
    "Erwachsen" bedeutet nämlich keineswegs volljährig, deshalb ist (auch weiterhin) Minderjährigkeit kein Ausschluss-Grund ;)

  • Oh ja! Das habe ich ganz übersehen. Darf der Beschäftigte den jetzt auch nicht erwachsen (= jugendlich?) sein?

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

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