Soeben ist mir erstmals eine unmittelbar bevorstehende, tiefgreifende Änderung der Zivilprozessordnung durch das AmtshilfeRLUmsG (aka Jahressteuergesetz 2013 light) aufgefallen:
In § 759 ZPO wird
„eine zu seiner Familie gehörige oder in dieser Familie dienende erwachsene Person“
durch die Wörter
„ein erwachsener Familienangehöriger, eine in der Familie beschäftigte Person oder ein erwachsener ständiger Mitbewohner“
ersetzt. Vgl. hier.
Sogleich meine Frage: Darf die in der Familie beschäftigte Person nun minderjährig sein?