Pfändbarkeit Rückübertragung des Schuldners gem § 528 BGB

  • Moin, moin,

    per Pfändungsbeschluß wurde der Rückübertragungsanspruch gem § 528 BGB des Schuldners gepfändet. Nun wendet sich der Schuldnervertreter mit der Erinnerung gegen diesen Pfändungsbeschluß und beantragt die Aufhebung, da die Vorraussetzungen des § 850 I, II ZPO nicht vorliegen.
    Im Beschluß wurde angeordnet, die Verwertung des Anspruchs erst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 852 I ZPO erfolgen.

    Wie seht ihr die Sache ?

  • Und was hat die Schenkung mit § 850 ZPO (Arbeitseinkommen) zu tun?

    Es ist in der Tat so, dass ohne Vertrag die Pfändung halt einfach nur ins Leere geht, wie das bei vielen Pfändungen der Fall ist. Dies muss der Drittschuldner einfach nur erklären.
    Es besteht meiner Ansicht keinerlei Grund für ein Rechtsmittel.

    Abgesehen davon kann der Gläubiger

    über Klage gem. § 11, 13 AnfG die Schenkung als schuldrechtliches Geschäft rückgängig machen (ohne dingliche Wirkung).

    Mit so einem Urteil besteht dann eine Rechtsgrundlage für eine neue Pfändung, die dann nicht ins Leere geht.

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