Moin, moin,
per Pfändungsbeschluß wurde der Rückübertragungsanspruch gem § 528 BGB des Schuldners gepfändet. Nun wendet sich der Schuldnervertreter mit der Erinnerung gegen diesen Pfändungsbeschluß und beantragt die Aufhebung, da die Vorraussetzungen des § 850 I, II ZPO nicht vorliegen.
Im Beschluß wurde angeordnet, die Verwertung des Anspruchs erst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 852 I ZPO erfolgen.
Wie seht ihr die Sache ?