Hallo,
ich hab ein riesen Problem und hoffe, dass Ihr mir weiterhelfen könnt :
Der GVZ hat der Schuldnerin per 06.05. die Eintragungsanordnung mitgeteilt (weil die Schuldnerin nicht zum Termin zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses erschien). Mit Schreiben vom 07.05. hat die Gläubigerin den Antrag auf Abgabe d. VZ zurückgenommen, weil eine Ratenzahlung vereinbart wurde. Gegenüber dem Vollstreckungsgericht hat die Gläubigerin per 15.05. den Antrag auf Erlass eines HB zurückgenommen.
Die Schuldnerin hat sich mit Schreiben vom 11.05. an den GVZ gewandt und Widerspruch (mit einstweiliger Aussetzung) eingelegt. Dieses Schreiben hat der GVZ zwar angenommen, nicht aber an das Vollstreckungsgericht weitergeleitet. Erst nach dem nunmehr die Eintragung vollzogen wurde, hatte die Schuldnerin selber dieses Schreiben dem Vollstreckungsgericht vorgelegt.
Ich habe zunächst den Widerspruch zurückgewiesen, weil er verspätet eingegangen ist.
Dagegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Dieser habe ich nicht abgeholfen und zur weiteren Entscheidung dem LG vorgelegt. Das LG hat mir die Sache zur erneuten Entscheidung vorgelegt (u.a. wg der Prüfung, ob die Verzögerung aufgrund des Nichtweiterleitens des Widerspruchsschreibens durch den GVZ der Schuldnerin zuzurechnen ist und ob ggf. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ggf. möglich ist).
Da es sich beim Widerspruch um keine Notfrist oder Frist s. § 233 ZPO handelt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ja nicht möglich. Woraus könnte sich der fristgereichte Eingang des Widerspruchsschreibens ergeben?
Wenn ich abhelfen würde, dann kann doch vom Vollstreckungsgericht aus lediglich nur noch ein Hemmnis eingetragen werden - oder?
M.E. läge ja auch ggf. ein Löschungsgrund vor, weil der Eintragungsgrund weggefallen ist - dafür ist ja wieder Goslar zuständig. Aber - teile ich das dann Goslar einfach mit, dass die das Löschen können - oder muss sich die Schuldnerin da selber noch melden.
Ich weiß gerade echt nicht mehr weiter