Also ich habe hier in Abt. II folgendes Recht eingetragen:
Lfd. Nr. 2:
Belastung jedes Anteils zugunsten des jeweiligen Miteigentümers - sämtlich mit unter sicht gleichem Rang:
a) Verwaltungs- und Benutzungsregelung nach § 1010 BGB
b) Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft nach § 1010 BGB
c) Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle.
Gemäß Bewilligung vom ... eingetragen am ...
Nunmehr wird beantragt in Abt. III eine Grundschuld einzutragen und zwar lt. Bestellungsurkunde mit Rang nach Abt. II Nr. 2a) und 2b).
Also folglich im Rang vor Abt. 2c). Geht das? Für mich würde das Recht Abt. II Nr. 2 als ein gesamtes einheitliches Recht gelten, dass ich nicht aufsplitten kann. Hattet ihr sowas schonmal oder könnt mir da eine Quelle sagen, aus der schlauer werde? ...
Danke schonmal!