Beitritt mehrerer Gläubiger zum Verfahren-Angaben im Beschluss

  • Hallo kenne mich hier im Verfahren d. Zwangsversteigerung/Zwangsverwaltung leider überhaupt nicht aus.

    Bei einem Beschluss, mit dem ein Gläubiger zum Verfahren beitritt, muss ich da die Höhe der Forderung dieses Gläubigers im Beschluss angeben?

    Und muss ich eine Rangfolge des Beitritts bestimmen, wenn mehrere Beitrittbeschlüsse am selben Tag ergehen? Bzw. kann ich sogar nur einen Beitrittsbeschluss für alle Gläubiger machen?

    Danke


  • Bei einem Beschluss, mit dem ein Gläubiger zum Verfahren beitritt, muss ich da die Höhe der Forderung dieses Gläubigers im Beschluss angeben?


    Ja. Es ist anzugeben, aus welcher(n) Forderung(en) vollstreckt wird.

    Zitat

    Und muss ich eine Rangfolge des Beitritts bestimmen, wenn mehrere Beitrittbeschlüsse am selben Tag ergehen? Bzw. kann ich sogar nur einen Beitrittsbeschluss für alle Gläubiger machen?

    Danke



    Wieso soll da eine "Rangfolge" herrschen? Diese ergibt sich i.d.R. aus dem Grundbuch. Bei persönlichen Gläubigern dürfte Gleichrang in Rangklasse 5 des § 10 ZVG herrschen. Eine "Rangbestimmung" würde ich bei einem Beitrittsbeschluss auf keinen Fall vornehmen.

    Aus Gründen der Übersichtlichkeit würde ich je Gläubiger einen Beschluss machen - siehe Antwort auf deine erste Frage. Ferner hat der Schuldner je Gläubiger die Möglichkeit der Einstellung nach § 30a ZVG. Alle Gläubiger in einen Beschluss zu packen wäre rechtlich vielleicht sogar möglich (Datenschutz?), jedoch äußerst unpraktisch und unübersichtlich.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Die Rangfolge der Gl bestimmt sich nach § 10 ZVG, bei Nr. 5 nach dem Zeitpunkt der Zustellung des Beitrittsbeschlusses.

    Zusammenpacken würde ich die Gl nicht, da jedes Verfahren jedes Gl. isoliert zu betrachten ist und die Angabe der zu vollstreckenden Forderung bei mehreren Gl. verwirrend sein könnte.

  • Schreibt Stöber nichts zur gleichzeitigen Behandlung von Versteigerungs- respektive Beitrittsanträgen? Evtl. könnte es ungerechtfertigte Unterschiede im Beschlagnahmezeitpunkt geben, wenn jeder seinen Beschluss bekommt.

  • habe jetzt von einem Gläubiger den Antrag auf Erstellung eines Teilungsplans nach § 146 ZVG bekommen. Habe so einen Antrag bisher noch nie gehabt. Könnt ihr mir sagen, wie hier am besten vorzugehen ist. Antrag erst mal an alle anderen Gläubiger und Verwalter schicken?

  • Hast du einen Antrag auf Zwangsverwaltung bekommen (wegen der Nennung des 146)

    - dann musst du über die Anordnung/Beitritt entscheiden, wie in der Versteigerung auch -


    oder ist die Aufstellung eines Teilungsplans gem. § 156 II erforderlich (was meistens der Zwangsverwalter mitteilt)?

    - dann ist ein Verteilungstermin zu bestimmen -

    Anhörungen seh ich in keinem Fall.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Ah, scheint ein Zwangsverwaltungsverfahren zu sein......

    Soweit du in einem Zwangsverwaltungsverfahren Kenntnis davon erlangst, dass der Zwangsverwalter Einnahmen zur Masse zieht, stellt das Gericht einen Teilungsplan für das gesamte Zwangsverwaltungsverfahren auf.

    Eines Antrags bedarf es hierfür nicht.

    Sollte der Zweangsverwalter also im Inbesitznahmebericht gespiegelt haben, dass er Mieteinnahmen hat, bestimmst du einen Termin zur Aufstellung des Teilungsplanes.

  • Sollte sich aus der Akte noch nicht ergeben, dass (keine) ausreichenden Einnahmen erzielt werden, würde ich diesen "Antrag" dem Zwangsverwalter übersenden m.d.B. um Mitteilung, ob entsprechende Einnahmen erzielt werden (und dem Zwangsverwalter auf die Finger kloppen, dass er in seinen Berichten darüber noch kein Wort verloren hat).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

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