Bestellung eines Ergänzungspflegschaft bei TV

  • Habe folgenden Sachverhalt:

    Der Kindesvater ist verstorben. Testamentarischer Alleinerbe ist dessen minderjähriger Sohn (14 Jahre). Es ist Testamentsvollstreckung bis zum 25 Lebensjahr angeordnet. Als Testamentsvollstrecker hat der Kindesvater die Kindesmutter eingesetzt.

    Diese soll die Geschäfte führen ohne dass das Familiengericht Einwirkungs- oder Bestimmungsmöglichkeiten hat, mit Ausnahme der durch Gesetz eingeräumten Rechte des Familiengerichts.

    Die Nachlassabteilung fragt nun an, ob die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich ist.

    Meiner Meinung nach muss kein Ergänzungspfleger bestellt werden, vgl. BGH, Beschluss vom 05.03.2013, XII ZB 2/07.

    Was meint ihr dazu??

  • Der BGH geht im zweiten Absatz des Tenors der Entscheidung darauf ein , ob ein Ergänzungspfleger ausnahmsweise bestellt werden kann.

    Ich würde den Sachverhalt mal darauf hin abklopfen.
    Geht sicher nicht ohne Anhörung von Mutter und ggf. Kind.

  • Hab' dazu noch eine ältere Entscheidung gefunden, Beschluss des LG Mannheim vom 31.01.1977, 4 T 229/76.

    Ich entnehme den Entscheidungen, dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Wahrnehmung der Rechte ggü. dem TV nur erforderlich ist, wenn sich ein erheblicher Interessenkonflikt ergibt und der Kindesmutter die elterliche Sorge entzogen wird, § 1796 BGB.
    Allein die Tatsache, dass es sich bei dem TV um die gesetzliche Vertreterin handelt begründet keinen erheblichen Interessenkonflikt. Für die Anordnung muss ein konkreter Anlass vorliegen.

    Bislang ist mir nichts bekannt.
    Aus den Nachlassakten ist z.B. ersichtlich, dass sie durch einen RA vertreten wird und das Vermögensverzeichnis als TV in der Nachlasssache und in der Familiensache nach § 1640 BGB einreichen wird.

    Ich weiß nun ehrlich gesagt nicht, wie und ob ich die Kindesmutter jetzt anschreiben soll?!

  • Ich hatte so einen Fall mal im Studium. Folgende Lösung wurde erarbeitet.
    Die Mutter muss das Vermögensverzeichnis (§1640) in Eigenschaft als Mutter über den gesamten Nachlass verzeichnen. Ein Vertretungsproblem besteht dabei nicht, da kein Rechtsgeschäft vorliegt.
    Problem: Der TV wird normalerweise durch Erben kontrolliert. Erbe ist aber das mdj. Kind! Aber auch hier kein gesetzlicher Vertretungsausschluss nach § 181, weil kein Rechtsgeschäft, sondern nur Überwachung. Die Überwachung kann die Mutter (von sich selbst) selber wahrnehmen. Bloße Überwachungspflegschaften sind unzulässig.
    So wie oben bereits ausgeführt, kann lediglich gem. § 1796 Vertretungsmacht entzogen werden, bei erheblichem Interessenkonflikt.

  • stelle folgende Frage nochmal hier ein:

    Ich hab jetzt auch eine Akte vom NL-richter bekommen. Eltern lebten in Zugewinng. und Vater stirbt. Sohn (16) soll zu 7/10 erben, Mutter zu 3/10. Ein Testamentsvollstrecker wurde benannt.

    Ich soll nun über die Bestellung eines Erg.pflegers entscheiden für Anhörung Erbschein und Testamentsvollstrecker. Hinsichtlich der Erbeneinsetzung sehe ich 1796 BGB nicht, da das Kind ja erbt. Wie seht ihr das bezüglich der Testamentsvollstreckung?

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