Bevorrechtigte Pfändung § 850 d P-Konto

  • Nach längerer Pause mach ich wieder M-sachen.....:gruebel:

    Beantragt ist seitens des Landkreises Pfändung wegen Unterhaltsrückstand; gepfändet ist beim Kreditinstitut

    Ist in solchen Fällen gleich der Pfandfreie Betrag nach § 850 d festzulegen?:oops:

    LG katja

  • ja, der pfandfreie Betrag ist sofort festzulegen, da die Bank diesen Betrag nicht aus dem Gesetz entnehmen kann (im Gegensatz zu den 1045 Euro).
    Ich nehme immer den Betrag, den ich auch bei Arbeitseinkommen nehme.
    Sofern mir nichts Anderes bekannt ist, den Freibetrag für den berufstätigen Unterhaltsschuldner gemäß § 850d Abs. 1 ZPO. Ermäßigung auf Antrag des Gläubigers, Erhöhung auf Antrag des Schuldners ist möglich.

  • ja, der pfandfreie Betrag ist sofort festzulegen

    Änderung des pfandfreien Betrages aber nur auf Antrag § 850k IV ZPO.
    Wenn der Antrag gleich mit PfÜB-Antrag gestellt wird, dann kann auch im PfÜB darüber entscheiden werden.

    Aber wenn kein Antrag vorliegt, keine Entscheidung "von Amts wegen".

  • Die Frage ist, ob seid Einführung des neuen Formulars ein extra Antrag nach § 850 d ZPO notwendig ist oder ob dieser konkludent in der Benutzung des entsprechenden Formulars für Unterhaltsforderungen gesehen werden kann. Das Problem ist, dass auf dem Antragsformular eine entsprechende Formulierung, dass ein Antrag nach § 850 d ZPO gestellt wird, nicht vorgedruckt ist. Weiteres Indiz dafür, dass ein besonderer Antrag anscheinend nicht mehr notwendig sein soll, ist, dass ein erweiterter Pfändungsumfang nur nicht sein soll, wenn auf Seite 8 des Formulars angekreuzt wird, dass nicht anzunehmen ist, dass sich der Schuldner seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.....
    Mir widerstrebt es den Antrag konkludent allein durch die Benutzung des Formulars zu sehen, da an sich das Gesetz klare Vorgaben gibt....

  • Durch die Einführung des Vordrucks hat sich doch am Verfahren nichts geändert.

    Außerdem kann der Gläubiger auf der ersten Seite durch Ergänzung des Textes "beantragen", dass der unpfändbare Betrag nach den ortsüblichen Sätzen festgesetzt wird.

  • Ja das ist richtig. Das verstehen nur die Gläubiger nicht...die beantragen dies nicht audrücklich, ich erlass den Beschluss ohne die Anordnung, dann kann ich drauf warten, kommt sofort die Nachfrage, warum ich das so erlassen habe...nach Erklärung der Sachlage bekomme ich dann zu hören, dass doch auch nichts in dem Formular angekreuzt werden kann und es wird sodann die entsprechende Abänderung beantragt....das ist alles sehr zeitintensiv und nervig :mad:
    Ich habe mir von anderen Gerichten sagen lassen, dass die den konkludenten Antrag in der Benutzung des Formulars "Unterhaltsforderung" sehen, jetzt bin ich verunsichert....

  • Ich habe mir von anderen Gerichten sagen lassen, dass die den konkludenten Antrag in der Benutzung des Formulars "Unterhaltsforderung" sehen, jetzt bin ich verunsichert....

    Es kann (und wird) wohl vertreten werden, in der Verwendung des Formulars für § 850d ZPO

    Zitat von Zvfv

    [FONT=DejaVuSansCondensed,Book][FONT=DejaVuSansCondensed,Book]

    das in der Anlage 3 bestimmte Formular, wenn die Pfändung wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs

    nach § 850d der Zivilprozessordnung erfolgen soll,
    [/FONT][/FONT]

    auch einen entsprechenden Antrag nach § 850d ZPO zu sehen (obergerichtlichen Entscheidungen zu dem Thema würden mich mal interessieren).

    Einen Antrag nach § 850k IV ZPO würde ich aber so oder so nicht konkludent in dem Formular sehen...

  • Ich sehe das so wie Phil, dass wenn ich das Anlage 3 Formular der ZVFV verwende, ich automatisch (kraft Gesetzes) einen 850 d oder 850 k Abs. 3 Antrag gestellt habe.

    Die Angaben über die Unterhaltsberechtigten mache ich natürlich.

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