Drittschuldnerin erkennt etwaige Unterhaltspflicht (vollj. Tochter) nicht an

  • Grüß Gott,

    habe so eine Sache! Mehrere (Blankett-)PfüBse gegen Schuldnerin. In der Regel wurden beide Renten gepfändet und Zusammenrechnung angeordnet. Schuldnerin hat noch eine 23jährige Tochter, welche gerade ihr Studium abgeschlossen hat und nunmehr arbeitssuchend ist. Sie lebt derzeit bei der Schuldnerin. Die Drittschuldnerin (Rentenanstalt) will diese Unterhaltspflicht nicht mehr anerkennen und kehrt nunmehr den verminderten unpfändbaren Betrag aus.
    Die Schuldnerin war mittlerweile beim Anwalt (über BerH), welcher bereits an die Drittschuldnerin mitteilte, dass eine Unterhaltspflicht weiterbesteht (unter Aufführung materiell-rechtlicher Gründe). Eine Reaktion seitens der Drittschuldner erfolgte nicht.


    Die Ermittlungs- und Berechnungspflicht liegt bei der Drittschuldnerin. Im Zweifel kann sie ja hinterlegen. Meines Erachtens kann das VG einen reinen Klarstellungbeschluss (auf Antrag der Schuldnerin) nicht erlassen. Das VG kann ja nicht im tiefsten materiell-rechtlichen Unterhaltssumpf wühlen. Dazu dürfte es um Wege der Klarstellung nicht befugt sein. Stöber spricht aber auch über ein Klarstellung im Wege einer Erinnerung (Rn. 1047). Kann hier im Erinnerungsverfahren der Rpfl./Richter über eine derartige materielle Geschichte entscheiden? Ich habe da so meine Bedenken. Das VG kann ja nicht die Aufgabe eine Fam-Gerichts übernehmen .

    Was kann die Schuldnerin da machen?
    Was meint Ihr?

  • Grüß Gott,

    habe so eine Sache! Mehrere (Blankett-)PfüBse gegen Schuldnerin. In der Regel wurden beide Renten gepfändet und Zusammenrechnung angeordnet. Schuldnerin hat noch eine 23jährige Tochter, welche gerade ihr Studium abgeschlossen hat und nunmehr arbeitssuchend ist. Sie lebt derzeit bei der Schuldnerin. Die Drittschuldnerin (Rentenanstalt) will diese Unterhaltspflicht nicht mehr anerkennen und kehrt nunmehr den verminderten unpfändbaren Betrag aus.
    Die Schuldnerin war mittlerweile beim Anwalt (über BerH), welcher bereits an die Drittschuldnerin mitteilte, dass eine Unterhaltspflicht weiterbesteht (unter Aufführung materiell-rechtlicher Gründe). Eine Reaktion seitens der Drittschuldner erfolgte nicht.


    Die Ermittlungs- und Berechnungspflicht liegt bei der Drittschuldnerin. Im Zweifel kann sie ja hinterlegen. Meines Erachtens kann das VG einen reinen Klarstellungbeschluss (auf Antrag der Schuldnerin) nicht erlassen. Das VG kann ja nicht im tiefsten materiell-rechtlichen Unterhaltssumpf wühlen. Dazu dürfte es um Wege der Klarstellung nicht befugt sein. Stöber spricht aber auch über ein Klarstellung im Wege einer Erinnerung (Rn. 1047). Kann hier im Erinnerungsverfahren der Rpfl./Richter über eine derartige materielle Geschichte entscheiden? Ich habe da so meine Bedenken. Das VG kann ja nicht die Aufgabe eine Fam-Gerichts übernehmen .

    Was kann die Schuldnerin da machen?
    Was meint Ihr?

    Warum willst Du keinen Klarstellungsbeschluss machen?

    Wenn das VG nicht im tiefsten materiell-rechtlichen Unterhaltsumpf wühlen will, wie willst Du das von dem Drittschuldner verlagen können?

    Die Tochter ist derzeit nicht in Ausbildung. Da tun sich die Drittschuldner schwer mit, diese Kinder zu berücksichtigen. Ich mache es allerdings, wenn mir die Schuldnerin eine Erklärung abgibt, dass die Tochter nach der Ausbildung noch keinen Arbeitsplatz gefunden hat und kein ALG erhält.

    Die Tochter könnte auch ALG2 beantragen, was wegen der Bedarfsgemeinschaft vermutlich abgelehnt würde. Den Ablehnungsbescheid könnte man dem DS vorlegen.

    Aber sinnvoller wäre es sicherlich eine Klarstellung zu machen!

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