Zustellungsfrage

  • :confused: Suchfunktion hat leider nichts gebracht und die Kommentare sind auch nicht eindeutig, daher Frage ans Forum: An wen muss Eurer Meinung nach die Rechtsnachfolgeklausel für den Gläubiger in einem laufenden K Verfahren zugestellt werden? An den Schuldner selbst oder den Prozessbevollmächtigten im K-Verfahren? Ich bin zunächst der Ansicht gewesen, an den Vertreter nur wenn er im Titel genannt ist, § 172 ZPO ... bin mir mittlerweile aber nicht mehr so sicher.

  • Ergänzung:RNF Klausel wurde vor Beginn der Zwangsvollstreckung an die Schuldner zugestellt, nachgeholt wurde jetzt nur die Zustellung der Urkunden gem. 750 II - auch an Schuldner obwohl zwischenzeitlich im k verfahren anwaltlich vertreten

  • Könntest du bitte die Kommentarstelle mitteilen.
    Ich hatte vor einiger Zeit den gleichen Fall und habe sicherheitshalber an Schuldner und Vertreter zustellen lassen.
    Danke!

  • Könntest du bitte die Kommentarstelle mitteilen. Ich hatte vor einiger Zeit den gleichen Fall und habe sicherheitshalber an Schuldner und Vertreter zustellen lassen. Danke!


    Es ging hier aber um die Titelzustellung (RNF). Auch ohne Fundstelle: m.E. hat die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten im K-Verfahren zu erfolgen.

  • Könntest du bitte die Kommentarstelle mitteilen. Ich hatte vor einiger Zeit den gleichen Fall und habe sicherheitshalber an Schuldner und Vertreter zustellen lassen. Danke!


    Es ging hier aber um die Titelzustellung (RNF). Auch ohne Fundstelle: m.E. hat die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten im K-Verfahren zu erfolgen.

    Ja, genau, das hatte ich geschrieben, bzw. gemeint. Ich habe die Rechtsnachfolgeklausel und die erforderlichen Urkunden an Schuldner und dessen Vertreter zustellen lassen / den Gläubiger gebeten, an die beiden zuzustellen.

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