unwirksamer Zuschlagsbeschluss

  • Ich brauche Hilfe!
    Wesentlicher Sachverhalt: 4 Schuldner A, B, C und D.
    A, B, C von RA R und D von RA S vertreten. Terminsvormerkung an RA R und S. Daraufhin legt RA S Mandat nieder. Geschäftsstelle berichtigt Beteiligtenliste falsch und stellt nunmehr anstatt an D jetzt alles an C persönlich zu, obwohl der ja weiterhin durch RA R vertreten ist. Terminierung, Zuschlag, Anberaumung Verteilungstermin am 18.09.2013. Jetzt bekomme ich die Akte vorgelegt und stelle fest, dass der Zuschlag wegen § 83 Nr. 1 ZVG gar nicht hätte erteilt werden dürfen, da keineTerminsmitteilung an D erfolgt ist (§ 43 II ZVG). Wenn der Zuschlagsbeschluss rechtskräftig geworden wäre, hätte ich kein Problem. Allerdings wurde dieser dem D ja auch nicht zugestellt und ist m.E. daher noch nicht rechtskräftig.
    Was ist zu tun? Muß der zuschlagbeschluss (auch ohne Beschwerde) von Amts wegen aufgehoben werden?
    Evtl. jetzt noch Zuschlagsbeschluss an D nachträglich zustellen? Was ist mit dem Verteilungstermin? Aufheben oder durchziehen?

  • Die Meinungen gehen sicher auseinander, aber ich würde D den Zuschlagsbeschluss samt Ladung um Verteilungstermin zustellen und die Beschwerdefrist abwarten. Beim Verteilungstermin ist es Geschmackssache. Entweder verlegen oder durchführen, da es streng nach Gesetz auf die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses nicht ankommt. Auf jeden Fall würde ich mit der Auszahlung von Beträgen warten, bis Rechtskraft eingetreten ist

  • Hat man den Zuschlag erteilt, braucht man eine Beschwerde. Ich würde es so wie Silvio machen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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