Pfüb fälschlicherweise erlassen?

  • Hallo Gemeinde,

    ich habe eine Pfüb erlassen aufgrund eines KFB, der gem KGE nur gegen SL hätte ergehen dürfen. Ihr merkt schon: Es war keine da. Der Gl. legt RPfl-Erinnerug gegen die vorl. Einstellung der ZwaVo ein, der Sch. erhebt ebenfalls Rechtsmittel mit dem Ziel den kompleten Pfüb aufzuheben.
    Gl. argumentiert: alles ist ok, SL sei nicht notwendig, da der KFB ja nicht angegriffen wurde; d. Sch. bestätigt dass, weist aber auf die angegriffene KGE durch Einlegeung der Berufung hin, somit also noch keine RK.
    Erinnerung d. Sch. hab ich insoweit abgeholfen, dass der Pfüb nur noch aus der Pfändung besteht. Ich bezog mich auf § 720a ZPO. Der KFB war zugestellt und anschliessend zur (vorl.) Vollstreckung durch den UdG erteilt worden.
    Jetzt kommt die sof Beschw d. Sch dagegen. Daneben teielt mir der GVz mit dass die Klausel des KFB ja noch gar nicht zugestellt war. Das hat er erst jetzt bewirkt und die Wartefrist des 750 III sei somit ja noch gar nicht abgelaufen.

    Ich bin geneigt diesem zu folgen und den Pfüb komplett auzheben. Mache ich das richtig so? Die Alternative wäre die Sache dem LG zur Entscheidung wegen Nichtabhilfe vorzulegen.

  • War eine Ausfertigung des KFB denn nun dem Schuldner zugestellt oder nicht?
    Ansonsten halte ich hinsichtlich der SHL deine teilweise Abhilfe und Beschränkung auf einen Pfändungsbeschluss für richtig.
    Was die übrige Nichtabhilfe angeht, so ist es eine Erinnerung gemäß § 766 ZPO und daher dem Vollstreckungsrichter vorzulegen und nicht dem Landgericht.

  • Der KFB war zugestellt, aber die Vollstreckungsklausel erst kürzlich. Diese bekam der GVz zur Zustellung (auch er hatte ein RM wegen der ZwaVo durch ihn bekommen). Über den Kontakt durch die SE hatte er von dem Pfüb erfahren und mir seine Bedenken mitgeteilt, bevor ich durch Nichtabhlife entscheiden konnte/wollte.

  • 750 III sagt dass auch die Klausel 2 Wo vorher zugestellt worden sein soll. Die Klausel wurde aber nach Zustellung der Ausfertigung an d. Sch. erst erteilt und vor ein paar Tagen dann dem Sch. zugestellt. Somit soll gem 750 III die ZwaVo noch nicht beginnen dürfen. Sie hat aber schon begonnen... Wie ist jetzt die Rechtslage?

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