Hallo Gemeinde,
ich habe eine Pfüb erlassen aufgrund eines KFB, der gem KGE nur gegen SL hätte ergehen dürfen. Ihr merkt schon: Es war keine da. Der Gl. legt RPfl-Erinnerug gegen die vorl. Einstellung der ZwaVo ein, der Sch. erhebt ebenfalls Rechtsmittel mit dem Ziel den kompleten Pfüb aufzuheben.
Gl. argumentiert: alles ist ok, SL sei nicht notwendig, da der KFB ja nicht angegriffen wurde; d. Sch. bestätigt dass, weist aber auf die angegriffene KGE durch Einlegeung der Berufung hin, somit also noch keine RK.
Erinnerung d. Sch. hab ich insoweit abgeholfen, dass der Pfüb nur noch aus der Pfändung besteht. Ich bezog mich auf § 720a ZPO. Der KFB war zugestellt und anschliessend zur (vorl.) Vollstreckung durch den UdG erteilt worden.
Jetzt kommt die sof Beschw d. Sch dagegen. Daneben teielt mir der GVz mit dass die Klausel des KFB ja noch gar nicht zugestellt war. Das hat er erst jetzt bewirkt und die Wartefrist des 750 III sei somit ja noch gar nicht abgelaufen.
Ich bin geneigt diesem zu folgen und den Pfüb komplett auzheben. Mache ich das richtig so? Die Alternative wäre die Sache dem LG zur Entscheidung wegen Nichtabhilfe vorzulegen.