PfÜB-Antrag durch Krankenkasse: 2x 20 EUR (339 AO + 2111 GKG)?

  • Ich steh ehrlich gesagt mit der Verwaltungsvollstreckung manchmal immernoch auf Kriegsfuß :confused:

    Aktuell beantrag eine Krankenkasse aufgrund eines vollstreckbaren Austandsverzeichnisses einen PfÜB

    Zusätzlich zu den Beträgen aus dem Austandsverzeichnis wird eine 20 EUR Gebühr gem. § 339 III AO als "festgesetzte Kosten" verlangt, und natürlich die 20 EUR Gerichtskosten (2111 GKG).

    Die 20 EUR gem § 339 III AO fallen aber nur bei der Verwaltungsvollstreckung (Pfändungsverfügung) an, oder? Und nicht wenn selbst ein PfÜB-Antrag gem. ZPO gestellt wird? :confused:

  • Haben Krankenkassen eigene Vollziehungsbeamte?

    Also ich setze meine 20 Euro Gebühren (analog §339 AO, da für mich nur über Satzung anwendbar) auch nur dann fest, wenn ich ÖR selbst pfände. Überhaupt würde ich ÖR keinen Antrag auf PfÜB ans Gericht schicken, sondern immer selbst pfänden :gruebel:


    Grundsätzlich lese ich den 339 aber auch nur so, dass wenn im Verwaltungszwangsverfahren vollstreckt wurde oder wird, die Gebühr entsteht.

  • Es gibt durchaus Krankenkassen die eigene Vollziehungsbeamte haben oder hatten!Im übrigen ist ein Ausstandsverzeichnis kein Titel, da gibt es eine obergerichtliche Entscheidung, da ich aber schon zu Hause bin, könnte ich die frühestens Montag nachreichen.

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