Hallo an alle!
In einem Familienverfahren hat nur die Antragstellerin VKH; der Antragsgegner nicht. Es kommt dazu, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Die Antragstellerin hat bereits 1.125,00 EUR an Raten bezahlt. Kosten sind insgesamt in Höhe von 1.483,65 EUR entstanden.
Der Antragstellerin-Vertreter hat einen KfA gestellt, diesen habe ich bearbeitet und die Kosten festgesetzt, allerdings unter Absetzung der bereits eingezahlten Raten, da ich der Meinung war, man müsse diese an die Antragstellerin zurückzahlen und sich die vom Antragsgegner holen.
Meine SE meint aber, dass die Kosten, die wir bereits haben, auch bei uns bleiben, der Antragstellerin somit nicht zurückgewährt werden und sie sich diese vom Antragsgegner wiederholen müsse.
Wenn dem so ist, dann wäre ja auch mein KfB falsch, da ich die Gebühren in Abzug gebracht habe.
Daher meine beiden Fragen:
Ist das so richtig, dass die eingezahlten Raten nicht zurückgewährt werden, sondern die Ast.´in sich diese vom Ag. im Wege der Festsetzung zurückholen muss?
und daraus folgend: Setze ich dann den Betrag, den ich im KfB abgesetzt habe, nun im Nachhinein einfach durch einen neuen KfB fest?
Danke für Mithilfe.
LG
HiHoSa