Unterhaltstitel Umschreibung bei Volljährigkeit

  • Kleine Frage am rande:
    Im Vergleich ist tituliert, dass der Vatter Unterhalt zahlen muß an das Kind zu Händen der Mutter.
    Jetzt ist das Kind 18 und der Titel soll umgeschriben werden aufs Kind.
    Das geht auch, habe ich im Kommentar gelesen, nach §§ 1629 III BGB, 120 I FamFG, 727 ZPO.
    Jetzt aber meine Frage: Muss ich umschrieben ab Antragseingang oder ab Volljährigkeit des Kindes??
    Vielleicht hat der Vatter ja Unterhaltszahlungen an die Mutter nach Volljährigkeit erbracht und das Kind vollstreckt dann doppelt?:eek:
    henry

  • Auch hier frage ich mich, wer denn im Rubrum als Kläger/ Antragsteller ausgewiesen ist?
    Ist es die Mutter, hat sie also in Prozessstandschaft die Unterhaltsforderung des Kindes geltend gemacht, frage ich mich, warum man dann "zu Händen der Mutter" reingeschrieben hat, dann ist sie rein formal sowieso der Gläubiger.
    Ansonsten: Die Rechtsnachfolge tritt ein mit Beendigung der Prozessstandschaft, d.h. der rechtskräftigen Entscheidung. Solange das Kind noch minderjährig ist, spielt es rein praktisch aber ohnehin keine Rolle, denn dann war der Unterhalt sowieso an die Mutter, ggf. als gesetzlicher Vertreter, zu zahlen. Nach Eintritt der Volljährigkeit kann man auch problemlos umschreiben, dann vollstreckt das volljährige Kind wegen der laufenden Beträge aber auch wegen noch vorhandener Rückstände. Der Vater kann sich dann mit Vollstreckungsgegenklage wehren, wenn er wegen Unterhalt in Anspruch genommen wird, der schon gezahlt wurde, auch wenn dies vor Umschreibung an die Kindesmutter geschah.

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