Löschung einer Tankstellendienstbarkeit

  • Der Eigentümer eines Grundstücks (Verpächter genannt) gestattet einer Mineralölgesellschaft (Pächter genannt) auf seinem Grundstück eine Tankstelle zu errichten. Es wird vereinbart, dass die Tankstelle kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§93 BGB) sein soll sondern auf diesem nur zum vorrübergehenden Zweck (§95 BGB) errichtet wird.

    Es wird ein schriftlicher Pachtvertrag über 10 Jahre abgeschlossen, der seitens des Pächters um wiederum 10 Jahre (5 Optionen a´ 2 Jahre) verlängert werden kann.

    Im Grundbuch wurde zu Lasten des Grundstücks und zu Gunsten des Pächters eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit in Abt. II eingetragen, die das Recht, die Tankstelle zu betreiben, dinglich absichert. Die Dienstbarkeit ist auf die Dauer der ursprünglichen Vertragslaufzeit beschränkt und darüber hinaus, so lange ein Pachtvertrag (automatische Verlängerung des Pachtvertrags, so lange keine Seite kündigt) besteht.

    Ich gehe für die weitere Betrachtung davon aus, dass (mangels gesetzlicher Regelung) auf vorliegenden Pachtvertrag die Vorschriften der Miete anwendbar sind.

    Schuldrechtlich ist der Pächter somit gem. § 546 BGB bei der endgültigen Beendigung des Vertragsverhältnisses (z.B. bei Kündigung des Pächters nach der ursprünglichen Vertragslaufzeit und Ablauf aller Optionen) verpflichtet, die Pachtsache (Grundstück) an den Verpächter herauszugeben und eine nur zum vorrübergehenden Gebrauch errichtete Sache (Tankstelle) auf seine Kosten vom Grundstück zu entfernen. Der Pächter bewilligt die Löschung der Dienstbarkeit in der Form des § 29 GBO, auf schriftlichen Antrag des Verpächters erfolgt die Löschung der Dienstbarkeit im Grundbuch. Es bestehen keine gegenseitigen Ansprüche mehr. Für den Fall der allseitigen Vertragstreue ergeben sich demnach m.E. keine Besonderheiten.

    1) Liege ich mit dieser Ansicht richtig?

    2) Wie verhält es sich jedoch, wenn der Pächter sich weigert die Tankstelle zu entfernen? Geht die Tankstelle dann in das Eigentum des Verpächters über?

    3) Wenn ja, muss der Verpächter an den Pächter eine Entschädigung leisten?

    4) Welche Möglichkeiten hat der Verpächter, wenn sich der Pächter weigert, die Löschungsbewilligung abzugeben?

  • Liege ich mit meiner Ansicht richtig, dass Du privat Rechtsberatung suchst? Kürzlich war es noch ein Kaufvertrag mit Gebäude, das kein Bestandteil sein soll, jetzt eine Tanke-Dienstabarkeit und absolut kein dienstlicher Bezug zum Thread erkennbar.

  • Die beiden Sachverhalte haben nichts miteinander zu tun.

    Bei der Löschung der Tankstellendienstbarkeit besteht der dienstliche Bezug darin ,dass mich diese Fragen generell und schon seit langem interessiert. Ich gehe davon aus, dass es vielen Kollegen ähnlich geht und nur wenige die Fragen einem rechtssuchenden Bürger - z.B. dem Grundstückseigentümer, der die Dienstbarkeit in seinem Grundbuch gelöscht haben möchte - spontan beantworten können. Nebenbei besteht für mich ein persönliches Interesse an dem Thema, ohne, dass es einen konkreten Anlass gibt.

    Eine private Rechtsberatung liegt m.E. nicht vor.

  • Also, mich als GBA interessieren die schuldrechtlichen Aspekte einer solchen Dbk. wenig.

    und ich würde mich hüten, hier einem Beteiligten irgendwelche Rechtsauskünfte zu erteilen, die über die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen für die Löschung hinaus gehen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Unabhängig vom Vorredner habe ich den Antrag vom Eigentümer auf Löschung der bedingten BpD zum Betrieb einer Tankstelle.
    Die Festlaufzeit der Dienstbarkeit wurde bis 31.12.2015 verlängert.
    Seitdem erfolgten keine weiteren Einträge im Grundbuch.

    Gemäß Antrag wird vom Eigentümer die Löschung dieser beantragt, da die Festlaufzeit abgelaufen ist und keine Verlängerung mehr erfolgt ist.

    Kann ich diese BpD nun einfach ohne Löschungsbewilligung des Berechtigten löschen?

  • Wenn es nur auf den Fristablauf (Mindestlaufzeit) ankäme, könnte man das Recht löschen. Die Dienstbarkeit besteht in aller Regel aber bis zum Ende des Pachtvertrages (zugleich bedingt und befristet; OLG Köln, Beschluss vom 08.11.1961, 8 W 143/61). Das Ende des Pachtvertrages ist nicht grundbuchtauglich nachgewiesen. Falls es tatsächlich nur die Festlaufzeit gibt, kann man nach Anhörung des Berechtigten löschen. Eine weitere Verlängerung hätte zu ihrer dinglichen Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch bedurft.

  • Vielen Dank.
    Das habe ich mir schon so gedacht.
    Ich müsste mir dann wirklich den Ablauf des Pachtvertrages nachweisen lassen oder ggf. den Berechtigten anhören?
    Es ist eine bedingte bpD und ich habe die Grundakte schon bestellt.

    Laut Google ist die Tankstelle dort noch existent =(

  • Ich müsste mir dann wirklich den Ablauf des Pachtvertrages nachweisen lassen oder ggf. den Berechtigten anhören?

    OLG Köln, Beschluss vom 08.11.1961 - 8 W 143/61:

    „… wonach dieser, solange ein Vertragsverhältnis mit den Eigentümern oder ihren Rechtsnachfolgern besteht, mindestens jedoch bis zum 31.12.1984, das alleineige Recht zusteht, auf dem Grundstück Motorentreibstoffe und Autoschmierstoffe jeder Art zu vertreiben oder durch Dritte vertreiben zu lassen sowie eine Tankstelle mit den dazugehörigen Einrichtungen zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben …“

    OLG München, Beschluss v. 10.06.2014 – 34 Wx 167/14:

    „Unrichtigkeit des Grundbuchs läge auch vor, wenn die Rechte selbst erloschen wären, nämlich durch Eintritt der auflösenden (§ 158 Abs. 2 BGB) Bedingung - „wenn für eine Dauer von mehr als einem Monat kein Pachtvertrag mehr besteht“ -, unter der sie jeweils bestellt worden sind. Ein derartiger Bedingungseintritt ist jedoch regelmäßig in öffentlicher Urkunde (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO) nachzuweisen (BayObLG NJW-RR 1997, 1173; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 156; siehe zum Unrichtigkeitsnachweis auch Demharter § 22 Rn. 42). Daran fehlt es.“

    Wird hier auch kaum zu erbringen sein -> Zur Löschung ist eine (Berichtigungs-)Bewilligung erforderlich.

    Ist lediglich schuldrechtlich (nicht dinglich; Schöner/Stöber Rn 1149 m.w.N.) vereinbart, dass sich der Eigentümer zur Verlängerung der Dienstbarkeitslaufzeit verpflichtet hätte, ist jetzt Löschung aufgrund Fristablauf möglich. Anhörung und Mitteilung über den Grundbuchvollzug ist erforderlich (Art. 103 GG), aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung.

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