auslegungsbedürftiger Erbvertrag

  • Hallo miteinander,

    ich habe einen Erbvertrag vorliegen, welcher zwischen dem Erblasser, seine Frau und den beiden Kindern geschlossen wurde. Zum Zeitpunkt des Erbfalls hat sich der Nachlass nur aus Grundbesitz zusammengesetzt, welcher teilweise auch belastet war. Bankguthaben oder anderer Nachlass war nicht vorhanden. Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung sollen die Verhältnisse genauso gewesen sein.

    Die Ehegatten haben ihre Kinder hinsichtlich diverser landwirtschaftlicher Grdste (Wert ca. 30.000 EUR) zu befreiten Vorerben und ihre Abkömmlinge zu Nacherben eingesetzt.

    Der Erblasser hat Kind 1 den bebauten belasteten Grundbesitz (Wert ca. 500.000 EUR; belastet mit ca. 260.000 EUR) als befreiten Vermächtnisnehmer hinterlassen. Seine Abkömmlinge sollen Nachvermächtnisnehmer sein. Sollte Kind 1 den Erbfall jedoch nicht erleben, so sollen seine Abkömmlinge befreite Vorerben und die Abkömmlinge von Kind 2 Nacherben sein.

    Dann erklären die Ehegatten:
    "Nachdem wir unsere Kinder hinsichtlich des Grundbesitzes zu Nacherben eingesetzt haben, vermachen wir uns wechselseitig das gesamte übrige Vermögen. Was nach dem Tod des Längstlebenden von uns noch vorhanden ist, soll unseren Kindern zu gleichen Teilen zufallen. Im Übrigen soll der Überlebende von uns über sein restliches Vermögen und das auf ihn übergegangene vermachte Vermögen frei verfügen und auch testieren können."

    Der Erblasser hat noch ein weiteres Grundstück (Wert ca. 890 EUR), welches in dem Erbvertrag nicht erwähnt wurde.

    Wie würdet ihr diesen Erbvertrag auslegen? Ich habe die ganzen verwirrenden widersprüchlichen Rechtsbegriffe mal kursiv gemacht ...

    :confused:

    Einmal editiert, zuletzt von OhneRat (30. Oktober 2013 um 13:26)

  • Hier fehlt doch bestimmt etwas im Sachverhalt? Gibt es keine Wohnung o.ä. oder zunächst einmal eine gegenseitige Erbweinsetzung?

    Denn ansonsten wären

    • beim Tod des Erstversterbenden

      • wenn Kind 1 dann noch lebt, die Kinder zu unter sich gleichen Teilen Vorerben, die Enkelkinder Nacherben,
      • wenn Kind 1 dann nicht mehr lebt, die anderen Kinder und der Stamm nach Kind 1 zu unter sich gleichen Teilen Vorerben, die Enkelkinder Nacherben nach allen außer dem Stamm von Kind 1 - deren Nacherben sind die Kinder von Kind 2 (komische Regelung, denn damit wären die Abkömmlingen der Enkelkinder nach Kind 1 von vorneherein außen vor, wenn Kind 1 vorverstorben ist!)
      • alle jeweils belastet mit dem Vermächtnis für den überlebenden Ehegatten (alles außer Grundbesitz)
      • ggf. (wenn der Eigentümer erstversterbender ist) belastet mit dem Vorausvermächtnis für Kind 1
    • beim Tod des Längerlebden: wie vor, nur ohne das Vermächtnis für den Ehegatten


    die Erben

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Würde der Erbvertrag eine gegenseitige Erbeinsetzung enthalten, würde das GBA keinen Erbschein verlangen...

    Soweit mir bekannt ist, ist/war kein weiteter Nachlass als geschildert vorhanden. Sicherlich haben die Ehegatten eine gemeinsam angemietete Wohnung bewohnt - aber vermutlich hat/te die Wohnungseinrichtung keinen besonderen Wert.

    In dem Erbvertrag ist tatsächlich wild mit allen möglichen Rechsbegriffen um sich geschmissen worden, ohne eine nachvollziehbare Erbeinsetzung für den 1. Todesfall zu treffen. Fraglich ist, ob man die jeweillige Formulierung so hinnehmen muss/darf, da man das Gefühl hat, dass der Notar selbst nicht so recht wusste, was er da protokolliert. Hätten die Kinder grds. zu Vorerben eingesetzt werden sollen, hätte man das ja nicht explizit auf die landwirtschaftlichen Grundstücke beschränkt...?!

  • Sie haben sich immerhin alles außer den Grundstücken vermacht. Bist Du ganz sicher, dass kein sonstiges Vermögen da ist? Wo wohnen die Eheleute denn zu Lebzeiten beider, in einer Mietwohnung?

    Wenn ja, kann ich die Gestaltung schon nachvollziehen. Die Grundstücke (oder die ME-Anteile des Erstversterbenden) landen bei den Kindern und haften nicht für z.B. Pflegekosten des Längerlebenden. Grundbuchberichtigung auf Erben ist zwei Jahre lang umsonst, Vermächtniserfüllung betr. Grundstücke kostet Geld (Notar und GBA).

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