Erbbauzinsen im geringsten Gebot

  • @oldman: Dann sind wir uns ja doch einig :einermein

    Da habe ich dich wohl erst missverstanden :)

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Für mich kann es das gerade nicht sein. Der Zuzahlungsbetrag ist anzusetzen. Beispiel:

    Für mich ist ein Objekt 100.000 wert. Ich bin also bereit, für ein Objekt 100.000 zu bieten (zahlen). Wenn dann Rechte mit einem Zuzahlungsbetrag von 50.000 bestehen bleiben, biete ich bar nur noch 50.000. In der Summe sind das dann die 100.000.

    Bei einem Erbbaurecht kalkukiere ich doch auch die Erbbauzinsen mit ein, die ich zu zahlen habe. Tritt der Zuzahlungsfall ein, zahle ich und bin wie oben wieder bei "meinem" Betrag (Abzinsung mal vernachlässigbar). Tritt er nicht ein, zahle ich auch und bin ebenfalls wieder bei "meinem" Betrag. Warum soll das für die Berechnung der Grenzen nicht gelten?

    Das Problem, das zur Unversteigerbarkeit oder "geringen" Geboten führt, hat doch andere Gründe.

    Zum einen beachten die Banken uU bei ihrer Kalkulation die Erbbauzinsen nicht. Und wundern sich dann im Versteigerungstermin.
    Zum anderen wird bei der (Neu-)Ermittlung des Erbbauzinses, insbesondere wenn von der Stadt oder Kirche vergeben, die gesellschaftshistorische Bedeutung eines Erbbaurechts (ua nämlich auch denjenigen ein eigenes Haus zu ermöglichen, die sich kein eigenes Grundstück leisten können) außer Acht gelassen und nur auf die (leere) Stadtkasse geschaut. Das müssen dann eben 6.000 Erbbauzinsen im Jahr sein, sonst "verschenkt" man ja das Grundstück. Dass das dann auch 500 im Monat sind und man dann auch das Grundstück gleich kaufen könnte, ist nicht interessant.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

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