Hallo Zusammen,
hier häufen sich so langsam die Anfragen, ob bei gemeinschaftlichen Testamenten immer der gesamte Testamentswortlaut eröffnet werden muss.
Es handelt sich hierbei um die Fälle bei denen sich die Eheleute gegenseitig eingesetzt haben und gemeinsam einen Erben des Letztversterbenen bestimmen ("Wir bestimmen, dass Erbe des Längstlebenden sein soll" oder so ähnlich). Hier haben wir es immer so gehandhabt (so hab ich das von den Kollegen übernommen), dass dann nicht eröffnet wird, wenn drin steht "der Ehemann bestimmt oder die Ehefrau bestimmt". Sobald "wir bestimmen/Unser Erbe" benuttz wird, wird es miteröffnet und damit auch mitgeteilt.
So finde ich es auch im HRP Nachlassrecht, Firsching/Graf Rnr. 4.81
Wie handhabt Ihr das ??? Vor allem, wenn ausdrücklich darum gebeten wird (vom überlebenden Ehegatten), dass die gesetzlichen Erben das nicht erfahren sollen?
Und ein zweiter Fall: Im notariellen Testamtent sind auch die Anschriften der Vermächtnisnehmer (deren Vermächtnis zum tragen kommt) enthalten und jetzt möchte die Erbin nicht, dass diese Adressen an die Banken etc. weitergegeben werden. Geht das?
Vielen Dank für Eure Meinungen.