Benachrichtigung gesetzl. Erben bei Eröffnung

  • Hallo Zusammen,

    hier häufen sich so langsam die Anfragen, ob bei gemeinschaftlichen Testamenten immer der gesamte Testamentswortlaut eröffnet werden muss.

    Es handelt sich hierbei um die Fälle bei denen sich die Eheleute gegenseitig eingesetzt haben und gemeinsam einen Erben des Letztversterbenen bestimmen ("Wir bestimmen, dass Erbe des Längstlebenden sein soll" oder so ähnlich). Hier haben wir es immer so gehandhabt (so hab ich das von den Kollegen übernommen), dass dann nicht eröffnet wird, wenn drin steht "der Ehemann bestimmt oder die Ehefrau bestimmt". Sobald "wir bestimmen/Unser Erbe" benuttz wird, wird es miteröffnet und damit auch mitgeteilt.
    So finde ich es auch im HRP Nachlassrecht, Firsching/Graf Rnr. 4.81

    Wie handhabt Ihr das ??? Vor allem, wenn ausdrücklich darum gebeten wird (vom überlebenden Ehegatten), dass die gesetzlichen Erben das nicht erfahren sollen?

    Und ein zweiter Fall: Im notariellen Testamtent sind auch die Anschriften der Vermächtnisnehmer (deren Vermächtnis zum tragen kommt) enthalten und jetzt möchte die Erbin nicht, dass diese Adressen an die Banken etc. weitergegeben werden. Geht das?

    Vielen Dank für Eure Meinungen.

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)


  • Es handelt sich hierbei um die Fälle bei denen sich die Eheleute gegenseitig eingesetzt haben und gemeinsam einen Erben des Letztversterbenen bestimmen ("Wir bestimmen, dass Erbe des Längstlebenden sein soll" oder so ähnlich). Hier haben wir es immer so gehandhabt (so hab ich das von den Kollegen übernommen), dass dann nicht eröffnet wird, wenn drin steht "der Ehemann bestimmt oder die Ehefrau bestimmt". Sobald "wir bestimmen/Unser Erbe" benuttz wird, wird es miteröffnet und damit auch mitgeteilt. So finde ich es auch im HRP Nachlassrecht, Firsching/Graf Rnr. 4.81
    Und so ist es auch richtig, egal ob es dem Überlebenden gefällt.

    Und ein zweiter Fall: Im notariellen Testamtent sind auch die Anschriften der Vermächtnisnehmer (deren Vermächtnis zum tragen kommt) enthalten und jetzt möchte die Erbin nicht, dass diese Adressen an die Banken etc. weitergegeben werden. .

    Das NG teilt die Adressen der Vermächtnisnehmer eigentlich nie Dritten mit. Was meinst Du mit "an Dritte weitergegeben werden"?

  • Es gibt dazu hier schon etliche Threads, die Dich in Deiner Verfahrensweise bestätigen dürften (alles bei "wir"-Testamenten eröffnen und bekanntgeben). Ich habe das Theater mit künstlichen Lückentexten bei der Bekanntgabe gemeinschaftlicher Testamente jetzt schon bei etlichen Amtsgerichten durch. Ich habe bisher am Ende immer das vollständige Testament erhalten. Der Arbeitsaufwand ist für alle Beteiligten einfach nur verschwendete Zeit.


  • Es handelt sich hierbei um die Fälle bei denen sich die Eheleute gegenseitig eingesetzt haben und gemeinsam einen Erben des Letztversterbenen bestimmen ("Wir bestimmen, dass Erbe des Längstlebenden sein soll" oder so ähnlich). Hier haben wir es immer so gehandhabt (so hab ich das von den Kollegen übernommen), dass dann nicht eröffnet wird, wenn drin steht "der Ehemann bestimmt oder die Ehefrau bestimmt". Sobald "wir bestimmen/Unser Erbe" benuttz wird, wird es miteröffnet und damit auch mitgeteilt. So finde ich es auch im HRP Nachlassrecht, Firsching/Graf Rnr. 4.81
    Und so ist es auch richtig, egal ob es dem Überlebenden gefällt.

    Und ein zweiter Fall: Im notariellen Testamtent sind auch die Anschriften der Vermächtnisnehmer (deren Vermächtnis zum tragen kommt) enthalten und jetzt möchte die Erbin nicht, dass diese Adressen an die Banken etc. weitergegeben werden. .

    Das NG teilt die Adressen der Vermächtnisnehmer eigentlich nie Dritten mit. Was meinst Du mit "an Dritte weitergegeben werden"?

    Gemeint ist, dass die Erbin selbst das eröffnete Testament als Erbnachweis vorlegen müßte zusammen mit den Eröffnungsunterlagen. Sie hätte gern, dass da dann alles geschwärzt wird.

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • Es gibt dazu hier schon etliche Threads, die Dich in Deiner Verfahrensweise bestätigen dürften (alles bei "wir"-Testamenten eröffnen und bekanntgeben). Ich habe das Theater mit künstlichen Lückentexten bei der Bekanntgabe gemeinschaftlicher Testamente jetzt schon bei etlichen Amtsgerichten durch. Ich habe bisher am Ende immer das vollständige Testament erhalten. Der Arbeitsaufwand ist für alle Beteiligten einfach nur verschwendete Zeit.

    Tut mir leid. Ich hab wirklich gesucht :oops:

    Es hört doch jeder nur, was er versteht.

    (Goethe)

  • Gemeint ist, dass die Erbin selbst das eröffnete Testament als Erbnachweis vorlegen müßte zusammen mit den Eröffnungsunterlagen. Sie hätte gern, dass da dann alles geschwärzt wird.

    Also wirklich, wir sind doch hier nicht im ARD-Wunschkonzert.
    Sie kann ja mit der Bank vereinbaren, dass sie bei der Vorlage als Erbnachweis die Vermächtnisse abdeckt. Ob das die Bank mitmacht ist die andere Frage aber kein Problem des Gerichts.
    Wenn sie ganz sichergehen will, dass keiner die Vermächtnisnehmer beim Erbnachweis sieht, muss sie halt einen Erbschein beantragen. Wenn es sooooooooo wichtig ist, zahlt man die zusätzlichen Kosten doch gerne...


  • Wie handhabt Ihr das ??? Vor allem, wenn ausdrücklich darum gebeten wird (vom überlebenden Ehegatten), dass die gesetzlichen Erben das nicht erfahren sollen?

    Die kann gerne bitten, jedoch haben die gesetzlichen Erben ein Anrecht darauf. Insbesonder im Hinblick auf die Entscheidung ob ein (zunächst) übergangener Erbe den Pflichtteil geltend machen sollte/möchte, ist für diese Entscheidung auch wichtig, wie die Schlusserbeneinsetzung aussieht.

    Zitat

    Und ein zweiter Fall: Im notariellen Testamtent sind auch die Anschriften der Vermächtnisnehmer (deren Vermächtnis zum tragen kommt) enthalten und jetzt möchte die Erbin nicht, dass diese Adressen an die Banken etc. weitergegeben werden. Geht das?

    Vielen Dank für Eure Meinungen.

    Das Testament wird den Erben so übersandt wie es eröffnet wurde. Da wird nicht Eröffnetes geschwärzt. Sollen sie selber schwärzen und hoffen, dass es die Bank akzeptiert.

  • Es gibt für die Erben immer die Möglichkeit einen Erbschein zu beantragen. Diesen Weg schlage ich den Beteiligten vor, wenn sie mosern. Bislang wusste ich ja den Nachlasswert und konnte auch gleich die Mehrkosten nennen, dann war die Sache immer sofort erledigt.

  • vom Grundsatz her sind die gesetzlichen und vor allem die pflichtteilsberechtigten Erben vom Testamentsinhalt zu verständigen, da gibt es keine Ausnahme - dies geschieht durch Übersendung einer einfachen Ablichtung.
    Bei der Erteilung eines Erbnachweises kann man der Alleinerbin aber zusätzlich durchaus eine auszugsweise beglaubigte Ablichtung erteilen. Die anfallenden Kosten trägt für den Erbnachweis ja eh die Alleinerbin.


  • Bei der Erteilung eines Erbnachweises kann man der Alleinerbin aber zusätzlich durchaus eine auszugsweise beglaubigte Ablichtung erteilen. Die anfallenden Kosten trägt für den Erbnachweis ja eh die Alleinerbin.

    Das halte ich für nicht zulässig.

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