Zeitraum der Vergütungsabrechnung bei Pfleger

  • Habe einen berufsmäßigen Ergänzungspfleger (RA).
    Die Sache ist kompliziert, da umfangreiche vermögenswaltung durchzuführen ist. Der Pflegling ist vermögend.
    Der RA hat zuletzt am 15.3.13 Vergütung erhalten (abgerechnet als RA).
    Jetzt, wo noch nicht mal ein Jahr vergangen ist, macht er wieder Vergütung (als RA) geltend.
    Kann er das innerhalb nicht mal eines Jahres?
    §1915 BGB verweist ins Vormundsrecht. Aber findet §1835a II BGB Anwendung?
    henry

  • Der Vergütungsanspruch des Ergänzungspflegers entsteht - ebenso wie derjenige des Vormunds und des Nachlasspflegers - taggenau mit der Erbringung seiner jeweiligen Tätigkeiten. Es liegt demzufolge im Ermessen des Pflegers, wann und in welchen Zeitabständen er seine Vergütung geltend macht.

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