örtliche Zuständigkeit Genehmigung Erbausschlagung durch Pfleger nach § 1630 Abs. 3

  • Durch das hiesige Familiengericht ist der Großmutter der Kinder nach § 1630 Abs. 3 BGB die elterliche Sorge übertragen worden.
    Die Großmutter ist mit samt Kindern vor Jahren in ein anderes Bundesland verzogen.
    Die Großmutter hat nunmehr die Erbschaft für die minderjähriger Kinder ausgeschlagen und die familiengerichtliche Genehmigung beantragt.
    Durch das Nachlassgericht ist der Antragt auf Genehmigung nun hierher gesandt worden, weil hier die Entscheidung zur Übertragung d. elterlichen Sorge
    getroffen worden ist.
    Welches Familiengericht ist zuständig - Wohnsitzgericht oder das Gericht, das die Entscheidung nach § 1630 Abs. 3 BGB erlassen hat ?

    Hilfe!!!!

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