Vertretung der Stadt

  • Ich bin neu im Grundbuchbereich und neu in meinem Bezirk:
    Nach der Angabe des Notars handelt der Bürgermeister im notariellen Kaufvertrag. Wie wird die Vertretungsmacht des Bürgermeisters gegenüber dem GBA im Rahmen des § 20 GBO nachgewiesen? Es steht nur die bloße Feststellung im Vertrag, dass Person X als Bürgermeister handle. Das geht doch nur über eine Bescheinigung der Rechtsaufsicht in der Form des § 29 GBO? Mir ist es (zumindest noch) nicht (amts-)bekannt...

    Könnte der Notar, wenn ihm definitiv bekannt ist, dass sein Gegenüber der Bürgermeister ist, dessen Vertretungsbefugnis gem. § 21 BNotO bescheinigen?

    Und könnte man eine solche Bescheinigung in einer Formulierung wie etwa "Es erscheint Bürgermeister Rüdiger Meister, persönlich bekannt" erblicken?


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S

  • Eine Bescheinigung nach § 21 BNotO scheitert daran, dass die Vertretungsberechtigung des Bürgermeisters in keinem inländischen öffentlichen Register eingetragen ist. Daher kann der Notar z. B. auch die Vertretungsbefugnis des directors einer englischen private limited company nicht bescheinigen. Das OLG Düsseldorf 3. Zivilsenat, führt dazu im B. vom 21.08.2014, 3 Wx 190/13, aus: „…allerdings muss sich der Notar zuvor über die Eintragung Gewissheit verschaffen, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muss, § 21 Abs. 2 Satz 1 BNotO. Diese Regelungen erweisen, dass die genannte Nachweiserleichterung nur für registerfähige Personen und Gesellschaften eröffnet ist, die in einem inländischen öffentlichen Register eingetragen sind“.

    Die Formvorschrift des § 29 Absatz 3 GBO erfüllt die Funktion von Auszügen aus für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht geführten Registern (KG, Beschluss vom 07.12.1973 - 1 W 2264/71 = OLGZ 1974, 394/396). Gerade weil für juristische Personen des öffentlichen Rechts keine öffentlichen Register vorhanden sind, besteht Einigkeit, dass die Vertretungsmacht eines unterstaatlichen Trägers der öffentlichen Verwaltung, dann, wenn die Form des § 29 Absatz 3 GBO nicht gewahrt wird, durch eine Bestätigung der Rechtsaufsicht nachzuweisen ist (BayObLG, 2. Zivilsenat, Beschluss vom 17.01.1991, BReg 2 Z 98/90 = BayObLGZ 1991, 24/33, Rz. 50 unter Zitat KEHE/Herrmann § 29 Rn.36; Gutachten des DNotI im DNotI-Report 12/2000, 101/102 mwN). Das KG, aaO, hält das GBA allerdings für befugt, auf der Einhaltung der Verfahrensregel des § 29 Abs. 3 GBO zu bestehen und die Eintragung davon abhängig zu machen.

    Es gilt daher vorliegend nichts anderes, als im o.a. Gutachten des DNotI zum Ausdruck kommt. Dort ist ausgeführt: „Im Ergebnis neigen wir daher zu der Auffassung, dass zwar grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die Vertretungsbefugnis durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde nachzuweisen, dass aber, da hier die Behördeneigenschaft i. S. v. § 29 Abs. 3 GBO gegeben ist, auch eine gesiegelte Erklärung der Behörde …den Nachweis… für das Grundbuchverfahren führen können. Der Gesetzgeber hat in § 29 Abs. 3 GBO zum Ausdruck gebracht, dass bei Behörden, die siegelführend sind, das Grundbuchamt von weiteren Nachprüfungspflichten entbunden werden soll, wenn eine mit Unterschrift versehene gesiegelte Erklärung vorliegt.“

    Wenn der Notar vermerkt, dass ihm die Person persönlich bekannt ist, dann geht es um die Identitätsfeststellung (§ 10 BeurkG) und nicht darum, dass -und wie- er sich über die Vertretungsmacht des Handelnden Gewissheit verschafft hat (s. Lerch, Beurkundungsgesetz, 4. Auflage 2011, § 10 RN 5). Aus dem Umstand, dass der Beteiligte dem Notar persönlich bekannt ist, kann daher nicht der Schluss gezogen werden, der Notar würde zugleich die Vertretungsberechtigung bestätigen (wozu es auch an einer gesetzlichen Grundlage fehlen würde) Möglich ist allerdings, dass dem Notar die Vertretungsbefugnis amtsbekannt ist. Dann dürfte dies aber uU auch dem GBA amtsbekannt sein. Otto führt dazu im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Herausgeber Hügel, Stand: 01.09.2015, § 29 RN 209 aus: „Nach Auffassung des OLG Zweibrücken FGPrax 2013, 162 ist dem Grundbuchamt grundsätzlich nicht amtsbekannt, wer Bürgermeister einer Gemeinde ist (zu Recht krit hiergegen Grziwotz/Heinemann BeurkG § 67 Rn. 4). Auf die Art der Kenntniserlangung (amtlich oder außerdienstlich) kommt es grds nicht an (BayObLG DNotZ 1957, 311; Demharter GBO § 29 Rn 60 mN).“ Vielleicht lassen sich dazu aus der Kommentierung von Grziwotz/Heinemann BeurkG § 67 Rn. 4 mehr Anhaltspunkte gewinnen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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