Einziehung TV-Zeugnis?

  • In meinem Fall gibt es ein privatschriftliches Testament, in welchem Nacherbfolge angeordnet wurde.

    Der Nacherbfall tritt gemäß T. beim Tode der Vorerbin ein.

    Außerdem wurde in dem Testament Testamentsvollstreckung (TV soll ein Sohn sein) angeordnet.

    Dort heißt es dazu, dass die Testamentsvollstreckung grundsätzlich nur bis zum Eintritt des Nacherbfalls dauert.

    Für den Fall, dass der TV nicht Nacherbe werden sollte, soll ein Testamentsvollstrecker ernannt werden, der zur Aufgabe hat, die letztwilligen Vfg.en zur Ausführung zu bringen und für minderjährige Erben die hinterlassenen Gesellschaftsbeteiligungen jeweils bis zu deren Volljährigkeit zu verwalten.

    Ich habe nun das T. nach dem 2. Erbfall eröffnet und frage mich nun erst einmal generell, ob überhaupt ein TV-Zeugnis einzuziehen ist. Aus der FamFG-Kommentierung (Keidel) von Zimmermann zu § 354 Rn. 38 a werde ich nämlich nicht schlau, ob das TV-Zeugnis nun einzuziehen ist oder nicht.

    Für mich steht jetzt erst einmal nur fest, dass ich den Erbschein einziehen muss, da dieser auf Grund des Eintritts des Nacherbfalls unrichtig ist.

    Falls das TV-Zeugnis nun eventuell einzuziehen wäre, wenn feststehen würde, dass der TV (=Sohn) auch Nacherbe geworden ist, müsste ich diesbezüglich nun warten, ob der Sohn das Erbe innerhalb der Ausschlagungsfrist ausschlägt (wurde von Testamentseröffnung benachrichtigt) und dieses dann einziehen und ggf. für kraftlos erklären, wenn die Ausfertigung nicht aufgefunden und eingereicht wird?

    Muss ich beide Einziehungen eigentlich zusammen machen (ES und TV-Zeugnis) oder kann ich bereits jetzt den Erbschein einziehen und ggf. für kraftlos erklären?

    Danke schon einmal im Voraus.

  • Ein TV-Zeugnis wird mit Amtsbeendigung grundsätzlich kraft Gesetzes "von selbst " kraftlos (§ 2368 Abs. 3 HS. 2 BGB), so dass es nicht eingezogen werden, sondern allenfalls die (alle) Ausfertigung(en) zu den Akten zurückzufordern ist, um einem etwaigen Missbrauch zu begegnen (OLG Köln Rpfleger 1986, 261). Aufgrund eines kraftlos gewordenen Zeugnisses ist kein gutgläubiger Erwerb mehr möglich.

    Alles Weitere dazu findest Du weniger in FamFG-Kommentaren, sondern vorwiegend in BGB-Kommentaren bei § 2368 BGB.

    Deine übrigen Fragen können erst beantwortet werden, wenn Du noch mitteilst, wer überhaupt zum Nacherben berufen ist und ob nach Sachlage Minderjährige vorhanden sind, auf welche die Bestimmungen des Testaments zutreffen. Außerdem ist von Interesse, ob die TV insgesamt beendet sein soll, wenn der TV (alleiniger?) Nacherbe wird oder ob sie fortdauern soll und nur die Person des TV davon abhängt, ob er TV Nacherbe wird oder nicht.

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