Errungenschaftsgemeinschaft nach polnischem Recht

  • Im Grundbuch sind zwei polnische Staatsbürger als Gesamtberechtigte gemäß dem gesetzlichen Güterstand des polnischem Rechts (Errungenschaftsgemeinschaft) eingetragen. Einer ist verstorben und wird von einer Erbengemeinschaft beerbt. Dies wird nachgewiesen, durch ein auf das inländische Vermögen beschränkten deutschen Erbschein. Grundbuchberichtigung ist beantragt, durch die Erben. Tritt jetzt die Erbengemeinschaft in die Gesamtberechtigung einfach ein und/oder habe ich sonst noch etwas zu beachten?

    2 Mal editiert, zuletzt von nemo (30. April 2014 um 09:53)

  • Die Frage ist, ob der güterrechtliche Ausgleich in der Weise erfolgt, dass nur ein ½ Anteil vererbt wird. Das DNotI führt im Gutachten Dokumentnummer: 1486, letzte Aktualisierung: 17. August 2001

    http://faxabruf.dnoti-online-plus.de/index.php
    (im unteren Feld die Nr. 1486 eingeben),

    aus (Hervorhebung durch mich):

    „Nach polnischem Recht würde der überlebende Ehemann Erbe zu 1/2 werden. Darüber hinaus wäre der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach polnischem Recht aber vorab auseinander zusetzen, so dass der überlebende Ehegatte das hälftige Vermögen vorab güterrechtlich erhielte, wenn das gesamte Vermögen in die Errungenschaft fällt und von der verbleibenden Hälfte zu 1/2 Erbe wird. Er erhielte nach polnischem Recht somit ½ güterrechtlich zzgl. 1/2 von 1/2 = 1/4, somit insgesamt 3/4…..“

    Das wäre dann die Situation wie bei der Erbfolge nach kroatischem Recht.

    Dazu habe ich an anderer Stelle auf folgende Gutachten des DNotI verwiesen:

    a) G u t a c h t e n d e s D e u t s c h e n N o t a r i n s t i t u t
    Dokumentnummer: 1 4 5 8 #
    l e t z t e A k t u a l i s i e r u n g : 3 0 . D e z e m b e r 1 9 9 8

    mit dem Ergebnis:

    ..“Der Grundbuchberichtigungsantrag hat folglich zu differenzieren. Während aufgrund des Todes des überlebenden Ehegatten der überlebende Ehegatte Bruchteilseigentümer zu ½ wird, fällt die andere Hälfte den fünf Erben in gesamthänderischer Verbundenheit zu…“


    und

    b) Gutachten des Deutschen Notarinstituts
    Dokumentnummer: 1498#
    letzte Aktualisierung: 8. Januar 2001

    „…Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Eheleute aufgrund ihrer beiderseitigen kroatischen Staatsangehörigkeit im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft des kroatischen Rechts leben. Mithin wäre im vorliegenden Fall vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung eine Teilung des ehelichen Gesamtguts, also des Vermögens, welches die Eheleute nach der Eheschließung entgeltlich erworben haben, durchzuführen. Sollte sich nach dieser Teilung mithin herausstellen, dass das Vermögen der überlebenden Ehefrau größer ist als ein Drittel des Nachlasses, würde eine entsprechende Verminderung gem. Art. 12 ErbG durchgeführt werden. Folge wäre, dass die überlebende Ehefrau lediglich 1/5 erhält, die beiden Kinder jedoch jeweils 2/5..“.


    Nach den Ausführungen der Notarakademie B.W soll das Güterrecht seit dem 16.05.2011 wandelbar sein:

    http://www.notarakademie.de/pb/site/jum/ge…olen%202013.pdf

    (s. ferner zum polnischen Güterrecht: Gutachten des Deutschen Notarinstituts, Abruf-Nr.: 122201, letzte Aktualisierung: 18. Januar 2013: Polen: Güterstand polnisch-deutsch/polnischer Eheleute
    http://faxabruf.dnoti-online-plus.de/index.php

    Kommt evtl. die Anknüpfung an den letzten gemeinsamen Wohnort in Betracht und war der in Deutschland, könnte der güterrechtliche Ausgleich auch durch Erhöhung der Erbquote erfolgen, s. dazu Heinig: Erhöhung des Ehegattenerbteils nach § 1371 Abs. 1 BGB bei Anwendbarkeit ausländischen Erbrechts? - – Zugleich Anmerkungen zum Beschl. des OLG Schleswig v. 19. 8. 2013 - 3 Wx 60/13 –DNotZ 2014, 251.
    Welche Quote sieht denn der Erbschein für den überlebenden Ehegatten vor ?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)



  • Hab im Moment auf Arbeit einige Probleme mit dem Aufrufen des Forums und kann daher nur von zu Hause antworten, also laut Erbschein erben alle drei Erben zu je 1/3 darunter auch der überlebende Ehegatte.

  • Das sieht dann nach der Anwendung von .Art. 931 des polnischen ZGB aus. Lt. DNotI-Gutachten Nr. 1486 lautet diese Bestimmung:

    Art. 931
    § 1. Zur gesetzlichen Erbfolge sind an erster Stelle die Kinder des Erblassers sowie sein Ehegatte berufen; sie erben zu gleichen Teilen. Der dem Ehegatten zufallende Teil darf jedoch nicht geringer
    als 1/4 der Erbschaft sein.

    § 2. Hat ein Kind des Erblassers den Erbfall nicht erlebt, so fällt der Erbteil, der ihm angefallen wäre, seinen Kindern zu gleichen Seite

    Nach dem Gutachten der Notarakademie B.-W., Bearbeitungsstand: 05. August 2013, zu urteilen, scheint dies auch noch die aktuelle Fassung zu sein. Ggf. müsstest Du das bei Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Länderteil: Polen, nachlesen.

    Dann dürfte aber keine Erhöhung der Erbquote nach deutschen Ehegüterrecht erfolgt sein. Vermutlich sind (bzw. waren) sowohl der Erblasser, als auch die überlebende Ehefrau ausschließlich polnische Staatsangehörige, d. h. es gab keine gemischt-nationale Ehe.

    Dann dürfte es sich so verhalten, dass die güterrechtliche Lösung darin besteht, dass der überlebende Ehegatte infolge Beendigung der Errungenschaftsgemeinschaft Bruchteilseigentum zu ½ erhält und sich die Erbfolge nur auf den weiteren hälftigen Miteigentumsanteil bezieht (wie bei Kroatien).

    Allerdings müsste dann lt. Gutachten der Notarakademie an diesem hälftigen Miteigentum keine Gesamthandsgemeinschaft, sondern eine besondere Form der Bruchteilsgemeinschaft bestehen („…c) Übergang des Nachlasses auf die Erben, Erbengemeinschaft: Für den Erbanfall gilt der Grundsatz des Vonselbsterwerbs. Mehrere Miterben bilden keine Gesamthandsgemeinschaft, sondern eine besondere Form von Bruchteilsgemeinschaft…“).

    Wie sich das genau verhält, müsstest Du bei Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Länderteil: Polen, nachlesen.

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