Mir wurde -über das Amtsgericht Schöneberg- mitgeteilt, dass ein Erblasser mit spanischer Staatsangehörigkeit sicherungswürdigen Nachlass in der Bundesrepublik Deutschland hinterlassen hat. Das dort anhängige Verfahren wurde an das hiesige Nachlassgericht abgegeben.
Habe dann insoweit Nachlasspflegschaft angeordnet und -wie üblich- der spanischen Auslandsvertretung (Generalkonsulat) eine Abschrift des Anordnungsbeschlusses zur Kenntnisnahme übersandt.
Nunmehr teilt das spanische Generalkonsulat mit, dass aufgrund der Konsular-Konvention zwischen dem Norddeutschen Bund und Spanien vom 22.02.1870, welcher nach dem Wiener Übereinkommen über die konsularischen Beziehungen vom 24.04.1963 offensichtlich noch heute Gültigkeit hat, das spanische Konsulat selber Maßnahmen zur Nachlasssicherung ergreift.
Ist die Nachlasspflegschaft nunmehr (sofort) aufzuheben?
Liegt (noch) ein Sicherungsbedürfnis vor?
Kann die angeordnete Nachlasspflegschaft angeordnet bleiben, weil zum Aufgabenkreis des Nachlasspflegers (auch) die Ermittlung der Erben erklärt wurde (wir haben hier in BW eine Erbenermittlungspflicht)?