Nachlasssicherung bei Erblassern mit spanischer Staatsangehörigkeit

  • Mir wurde -über das Amtsgericht Schöneberg- mitgeteilt, dass ein Erblasser mit spanischer Staatsangehörigkeit sicherungswürdigen Nachlass in der Bundesrepublik Deutschland hinterlassen hat. Das dort anhängige Verfahren wurde an das hiesige Nachlassgericht abgegeben.

    Habe dann insoweit Nachlasspflegschaft angeordnet und -wie üblich- der spanischen Auslandsvertretung (Generalkonsulat) eine Abschrift des Anordnungsbeschlusses zur Kenntnisnahme übersandt.

    Nunmehr teilt das spanische Generalkonsulat mit, dass aufgrund der Konsular-Konvention zwischen dem Norddeutschen Bund und Spanien vom 22.02.1870, welcher nach dem Wiener Übereinkommen über die konsularischen Beziehungen vom 24.04.1963 offensichtlich noch heute Gültigkeit hat, das spanische Konsulat selber Maßnahmen zur Nachlasssicherung ergreift.

    Ist die Nachlasspflegschaft nunmehr (sofort) aufzuheben?
    Liegt (noch) ein Sicherungsbedürfnis vor?
    Kann die angeordnete Nachlasspflegschaft angeordnet bleiben, weil zum Aufgabenkreis des Nachlasspflegers (auch) die Ermittlung der Erben erklärt wurde (wir haben hier in BW eine Erbenermittlungspflicht)?

    Einmal editiert, zuletzt von probate judge (6. Mai 2014 um 22:48)

  • Nun, wenn man eine Mitteilung an das Konsulat macht und dann von dort eine solche Antwort kommt, dann gehe ich davon aus, dass du geprüft hast ob dieser komische Vertrag noch immer gilt. Und wenn der noch immer gilt, dann schließe ich auch daraus, dass die Nachlasssicherung wirklich nur von den Spaniern erfolgt.

    Und wenn der Nachlass gesichert ist, dann entfällt ein wesentlicher Punkt, eine Nachlasspflegschaft anzuordnen bzw. diese fortzusetzen. Mit dem Wegfall des Sicherungsbedürfnisses kann auch die Pflegschaft aufgehoben werden.

    Und zur Amtsermittlungspflicht des Württembergischen Notariats nach § 41 LFGG:

    Aufgaben des Nachlaßgerichts nach Landesrecht
    (1) Das Nachlaßgericht hat Erben von Amts wegen zu ermitteln. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Ermittlung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder der Nachlaß geringfügig ist.
    (2) Die nach Absatz 1 ermittelten Erben sind von dem Erbfall und dem sie betreffenden Ermittlungsergebnis zu benachrichtigen, wenn dies ohne wesentliche Schwierigkeiten möglich und nicht anzunehmen ist, daß sie auf andere Weise Kenntnis erlangt haben.

    Hier würde ich als Nachlassgericht mich nach der Aufhebung der Pflegschaft auf den Standpunkt stellen, dass die Erbenermittlung unverhältnismäßigen Aufwand bedingt (Absatz 1) und darüber hinaus anzunehmen ist, dass das spanische Konsulat sich im Rahmen der Nachlasssicherung ebenfalls um die Ermittlung und Benachrichtigung der Erben kümmert (Absatz 2). Übrigens wird die Erbenermittlung auch als höchste Form der Nachlasssicherung gesehen. Und wenn die Spanier den Nachlass auch in Deutschland sichern, dann sollen die sich auch im die Erbenermittlung kümmern. Allenfalls würde ich dem Konsulat nochmals mitteilen, dass die Pflegschaft aufgehoben wurde und das Gericht keine Erbenermittlung unternimmt sondern dies nun als Aufgabe der spanischen Behörden angesehen wird.

    Akte zu und weg.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Nun, wenn man eine Mitteilung an das Konsulat macht und dann von dort eine solche Antwort kommt, dann gehe ich davon aus, dass du geprüft hast ob dieser komische Vertrag noch immer gilt. Und wenn der noch immer gilt, dann schließe ich auch daraus, dass die Nachlasssicherung wirklich nur von den Spaniern erfolgt.


    Also wenn das Konsulat das behauptet, würde ich nicht mehr groß nachprüfen sondern die NP aufheben. Kein Bedürfnis.

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