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iura novit curia....Die Verjährung war auch nicht nach §§ 202, 203 BGB a. F. gehemmt. Der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches stand kein materiell-rechtliches Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten entgegen. Die Klägerin war auch nicht gehindert, den Schadensersatzanspruch in unverjährter Zeit gerichtlich geltend zu machen. Die Klägerin hätte jedenfalls eine Klage auf Feststellung, dass ihr ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung in Höhe der nicht gezahlten Arbeitnehmerbeiträge zusteht, erheben können. Der Bundesgerichtshof geht in BGH Z 152, 148f und ZVI 2002, 422f davon aus, dass es dem Gläubiger, der über einen Titel verfügt, in dem nur eine vertragliche Anspruchsgrundlage genannt ist, zuzumuten ist, eine Klage auf Feststellung, dass der titulierte Anspruch auch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, zu erheben, um dem Schuldner, der bisher keinen Anlass hatte, sich gegen den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu wehren, eine sachgerechte Verteidigung vor dem Prozessgericht zu ermöglichen. Das Rechtsschutzinteresse für eine solche Feststellungsklage folgt aus der verschärften Haftung des Schuldners bei einer Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung (§ 850 f ZPO).