Zuweisung Sondernutzungsrecht nach Beendigung der teilenden GbR

  • Hallo,
    ich habe -vielleicht etwas vorschnell- im Jahr 2013 die nachträgliche Zuordnung von Sondernutzungsrechten an PKW-Abstellplätzen eingetragen. Die Bestimmung in der Teilungserklärung lautet: "Alle Wohnungs- und Teileigentümer werden vom Mitgebrauch der PKW-Stellplätze (die in einer Anlage und im Beschrieb genau bezeichnet sind) an einen bestimmten Wohnungs- bzw. Teileigentümer als Sondernutzungsberechtigter ausgeschlossen. Der teilende Eigentümer behält sich das alleinige Zuweisungsrecht vor, ohne dass es der Zustimmung der übrigen Eigentümer, Berechtigten oder Gläubiger bedarf."
    Teilender Eigentümer war eine GbR, bestehend aus zwei Gesellschaftern WM und BR. 2010 ist der Gesellschafter WM ohne Neueintritt eines neuen Gesellschafter ausgeschieden und die verbleibenden Einheiten sind auf den letzten Gesellschafter BR umgeschrieben worden. In der Berichtigungsbewilligung heißt es u.a.: das Vermögen der Gesellschaft ist auf BR übergegangen. BR hat 2013 dann eine Zuordnung der Stellplätze zu in seinem Eigentum stehenden Einheiten bzw. eine Zuordnung zu eíner im Eigentum einer Dritten stehenden Einheit vorgenommen. Mehrere Wohnungseigentümer haben sich jetzt gegen die entsprechenden Eintragungen gewandt, was wohl als Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs zu sehen ist. Sie argumentieren, mit der Vollbeendigung der GbR sei die Zuweisungsbefugnis erloschen und die Stellplätze stünden der WEG zur gemeinschaftlichen Nutzung zu. Bewilligt hat zwar nicht der teilende Eigentümer im wörtlichen Sinne, aber auch kein "fremder" Einzelrechtsnachfolger. Was tun? Ich bin leider nirgendwo so richtig fündig geworden :(

  • Wenn aus einer Personengesellschaft alle bis auf einen Gesellschafter ausscheiden, wird der Verbliebene durch Gesamtrechtsnachfolge Alleineigentümer des Gesellschaftsvermögens (BGH, Urteil vom 08.01.1990 - II ZR 115/89 = NJW 1990, 1171, Urteil vom 7. 7. 2008 - II ZR 37/07 = NJW 2008, 2992; OLG München, B. v. 14.01.2011, 34 Wx 155/10 = FGPrax 2011, 66 mwN). Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge handelt es sich aber immer noch um den teilenden Eigentümer. Daher wird die Veräußerung durch den Gesamtrechtsnachfolger des teilenden Eigentümers auch noch als „Erstveräußerung“ angesehen (LG Darmstadt, Beschluss vom 24.09.2007, 26 T 9/07 = Rpfleger 2008, 21). Ich denke daher, dass der Gesamtrechtsnachfolger von dem Zuweisungsvorbehalt Gebrauch machen konnte.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Im Nachhinein sind mir noch die Ausführungen des BGH im Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 164/13 zu den Rechtsfolgen der Gesamtrechtsnachfolge beim Verwaltervertrag und dem Verhältnis zu § 673 BGB eingefallen. Der BGH führt dort aus (Hervorhebung durch mich):

    …“(2) Daran gemessen scheidet eine entsprechende Anwendung von § 673 Satz 1 BGB auf den Verwaltervertrag aus. Dieser Bestimmung zufolge erlischt der Auftrag im Zweifel mit dem Tod des Beauftragten; anerkannt ist die entsprechende Anwendung der Norm bei der Liquidation einer beauftragten juristischen Person (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 673 Rn. 3 mwN). Im Falle des Erlöschens der juristischen Person infolge einer Verschmelzung fehlt es dagegen an einer Regelungslücke, die Voraussetzung für eine Analogie wäre. Denn das Umwandlungsgesetz enthält aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge eine mit dem Grundgedanken von § 673 Satz 1 BGB unvereinbare Sonderregelung für die Verschmelzung. Deren Ziel ist die Kontinuität der Rechtsverhältnisse, die in aller Regel auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen und nicht - wie es § 673 Satz 1 BGB vorsieht - im Zweifel erlöschen sollen.

    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…627&Blank=1.pdf

    Das lässt sich mE bei der Gesamtrechtsnachfolge durch Ausscheiden des vorletzten BGB-Gesellschafters auch so sehen. Auch dort bleibt das „Auftragsverhältnis“, d. h. die Befugnis zur Zuweisung der SNR fortbestehen.

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  • Leider hat dieser Fall eine Fortsetzung:
    Das OLG Köln hat seinerzeit die Beschwerde gegen die Zuordnung der Sondernutzungsrechte zurückgewiesen. Jetzt (2015) hat der Notar eine Änderung der Teilungserklärung aus dem Jahr 2010 vorgelegt, in der der teilende Eigentümer (GbR) handelnd auch aufgrund Vollmachten in den Kaufverträgen für die übrigen Wohnungseigentümer -unter Aufhebung der bisherigen Sondernutzungsrechte insoweit- insgesamt 5 Sondernutzungsrechte an Stellplätzen neu begründet. Dabei sind 3 Stellplätze von der Lage her verschoben, einer vergrößert und einer neu wird geschaffen. Die verschobenen und das vergrößerte Sondernutzungsrecht waren den Einheiten des verbleibenden Gesellschafters der GbR zugeordnet. Der neu geschaffene Stellplatz soll mit einer Einheit (Wohnung 5) verbunden werden, der durch die seinerzeit angefochtene Eintragung bereits ein anderer Ersatz-Stellplatz zugeordnet wurde. Der Notar möchte jetzt eine beschwerdefähige Entscheidung (ich hatte bisher nur meine Fragen/Bedenken geäußert bzw. eine fehlende Gläubigerzustimmung angefordert), teilt gleichzeitig aber mit, die Wohnung 5 solle doch nicht den Stellplatz 9 erhalten (?). Ich tendiere jetzt eher dazu den Antrag zurückzuweisen, da die Eigentumsverhältnisse und die bereits erfolgten Zuordnungen dem Vollzug der alten Änderung entgegenstehen. Die Vollmachten in den Kaufverträgen waren im Übrigen zeitlich nicht begrenzt, jedoch dem damaligen Verkäufer, der GbR, solange dieser Eigentümer einer Einheit ist, erteilt. Ich weiß leider nicht, wie ich diese -doch durch den Notar verbockte- Sache regeln kann, insbesondere fehlt mir der richtige "Aufhänger" für eine Zurückweisung. Ich hoffe auf Hilfe!!

  • Da keine Antworten kamen, war das Problem vielleicht unverständlich? Daher hoffentlich etwas Übersichtlicher:
    Teilende Eigentümerin war eine 2-Personen-GbR. Nach Ausscheiden 1 Gesellschafters im Juni 2010 wurde die Einheiten im Eigentum der GbR aufgrund Anwachsung auf den verbleibenden Gesellschafter BR umgeschrieben.
    Die jetzt vorgelegte Änderung der Teilungserklärung datiert vom Januar 2010. Dabei handeln die damaligen Gesellschafter der GbR "im eigenen Namen" und aufgrund Vollmacht in den Kaufverträgen für die übrigen Wohnungseigentümer. Diese Vollmachten sind den Verkäufern erteilt (damals noch als Personen "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" bezeichnet) und ist daran geknüpft, dass diese zumindest noch Eigentümer einer Einheit sind.
    Wenn man überhaupt davon ausgehen kann, dass für die GbR gehandelt wurde, ist diese jedenfalls jetzt nicht mehr als Eigentümerin eingetragen. Auch wurden die Stellplätze inzwischen den Einheiten des Gesamtrechtsnachfolgers der GbR zugeordnet. Oder muss man wegen der Gesamtrechtsnachfolge davon ausgehen, dass die Vollmacht auch dem Gesamtrechtsnachfolger (=BR) erteilt ist und seine Erklärungen auch jetzt noch Eintragungsgrundlage sein können? Ich bin jedenfalls ziemlich verwirrt. Vielleicht blickt doch jemand durch?

  • Wenn von einer Gesamtechtsnachfolge auszugehen ist, s. oben #2, dann kann die Situation nicht anders sein, wie bei der Bewilligung, die noch der Erblasser erklärt hat, und die wirksam geworden ist, s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1049976
    und das dortige Zitat aus der Kommentierung von Holzer im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Herausgeber Hügel Stand: 01.09.2015, § 19 RN 31, wonach der Zugang beim Grundbuchamt für die Wirksamkeit der Bewilligung dann nicht maßgeblich ist, wenn die Person, zu deren Gunsten die Bewilligung abgegeben wurde, gemäß § 51 Absatz 1 BeurkG einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Ausfertigung hat.

    Die (notariell beurkundete) Grundbucherklärung der GbR kann daher mE noch vollzogen werden.

    Und wenn zum Zeitpunkt der Abgabe der Bewilligung die Vollmachten der Erwerber bestanden haben (Schubert führt dazu im Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2015, § 168 RN 31 aus: „Für die Wirksamkeit des Vertretergeschäfts kommt es darauf an, dass im Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung durch den Vertreter eine Vollmacht bestand“), dann kommt es auf den derzeitigen Fortbestand der VM nicht an. Allerdings ist umstritten, ob auch eine nicht rechtsfähige, partiell aber für die Teilnahme am Rechtsverkehr anerkannte Gesellschaft wie die OHG, KG oder Außen-GbR bevollmächtigt werden kann (s. Schilken im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 167 RN 8). Zumindest wären dann aber alle Gesellschafter bevollmächtigt, wobei zu diesen Gesellschaftern wohl auch seinerzeit der jetzt verbliebene Gesellschafter BR gehört hat. Solange er noch Eigentümer einer Einheit ist, kann er mithin die Zuordnung vornehmen.

    Fraglich erscheint mir nur, ob diese Zuordnung auch dann noch(mals) möglich ist, wenn sie bereits einmal erfolgt ist, ob also die erfolgte Zuordnung anhand des Zuweisungsvorbehalts geändert werden kann.

    Das würde ich eher verneinen wollen. Wie hier ausgeführt:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…738#post1021738

    unterliegen diejenigen SNR, die aufgrund der Zuweisungsbefugnis bereits (positiv) eingetragen worden sind, sachenrechtlichen Kriterien, d. h. können nur durch Einigung und Eintragung übertragen werden (§§ 873, 877 BGB), sodass zu einer Änderung auch die Zustimmung der dinglich Berechtigten erforderlich ist.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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