Hallo,
folgendes Problem knapp dargestellt:
Kontopfändung, Antrag auf Erhöhung des Freibetrages nach § 850k IV ZPO für 3 weitere Personen,
weil das Arbeitseinkommens des Schuldners gemäß §9 II s.2 SGB II teilweise auf die Sozialleistungen seiner 3 Stiefkinder (Kinder der Ehefrau) angerechnet wird. Die Kinder erhalten nur noch unter 100 €.
Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass der Schuldner zum Teil für seine Stiefkinder aufkommt- kann er aber nicht, da sein Konto gepfändet ist.
(Die Sozialleistungen gehen übrigens auf das Konto der Ehefrau ein).
Wie würdet ihr entscheiden:
Einmalige zusätzliche Freigaben nach § 765a ZPO in Höhe der Anrechnung, weil der Schuldner tatsächlich Unterhalt leistet und darin die Härte liegt? Entsprechende Anwendung von § 850k IV , II s.1 Nr.1, weil "quasi Unterhalt" durch Gesetz erzwungen wird? Oder gar Zurückweisung?