Erklärung von "aufschiebend bedingt" auf "uBA" möglich

  • Guten Tag alle miteinander,

    ich habe schon vieles hier im Forum gefunden, was mir weitergeholfen hat - allerdings nicht zu der Veränderung der Erklärung bei einer bereits geprüften Forderung von aufschiebend bedingt auf uBA. Ist dies in dieser Reihenfolge möglich???
    Somit habe ich mich jetzt registriert und hoffe darauf, dass ich das geballte Wissen "anzapfen" kann.
    Solle meine Frage bereits irgendwo behandelt worden sein - so bitte ich um einen Hinweis.

    Warum ich frage - weil der Verwalter diese Änderung wünscht und irgendwie sträube ich mich... habe aber keine Argumente.

    Vielen Dank und weiterhin frohes Schaffen

    Einmal editiert, zuletzt von Kunterbunt (5. Juni 2014 um 12:50)

  • Leider kann ich mit der Abkürzung "uBA" erst einmal nichts anfangen... Ich rate daher mal, dass die aufschiebende Bedingung weggefallen ist? Dann kann ein Berichtigungsvermerk, dass die Forderung nunmehr unbeschränkt festgestellt ist, eingetragen werden.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Sorry - uBA ist bei uns die Abkürzung für unter Beschränkung auf den Ausfall. Der Verwalter will - da die aufschiebende Bedingung weggefallen ist nunmehr die Erklärung auf unter Beschränkung auf den Ausfall anerkennen.
    Ist dieses möglich.
    Wenn aufschiebenden anerkannt ist, sehe ich auf dem Tabellenblatt den Betrag, der anerkannt ist unter der aufschiebenden Bedingung. Wenn ich diesen aber unter Beschränkung auf den Ausfall anerkenne, sehe ich den Betrag 0,00, da ja nur dem Grunde und nicht der Höhe nach anerkannt ist.

    Ich bin mir nicht sicher, ob das in dieser Reihenfolge geht bzw. kann auch nirgends etwas finden.

    Dass die Forderung, wenn die aufschiebende Bedingung weggefallen ist uneingeschränkt anerkannt werden kann, ist nachvollziehbar.
    Danke auf jeden Fall für die Antwort, hilft aber nicht in meinem Fall.

  • Ich denke, das müsste gehen. Die aufschiebende Bedingung betrifft die Entstehung der Forderung insgesamt. Die Bedingung ist weggefallen, also steht damit zunächst nur fest, dass die Forderung besteht. Ob der Gläubiger daneben ein Aus-/Absonderungsrecht hat und daher derzeit nur für den Ausfall festgestellt werden kann, ist davon völlig unabhängig. Ganz korrekt hätte man die Forderung vielleicht schon beim ersten Prüfungsergebnis als "aufschiebend bedingt für den Ausfall" feststellen sollen - wobei aber z.B. Winsolvenz so eine Kombination gar nicht zulässt, sondern nur eines von beidem...

    Ich würde mich auch nicht von der Darstellung im Programm irritieren lassen. Das folgt aus § 191 InsO: Bei Abschlagsverteilungen müsste man eine aufschiebend bedingte Forderung erst einmal mit berücksichtigen, das wird wohl der Grund sein, warum das Programm da einen Betrag vorsieht. Aber bei der Schlussverteilung muss man noch einmal prüfen, ob man die Forderung in das Schlussverzeichnis aufnimmt oder nicht, § 191 II InsO.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

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