Beihilfe bei Erziehungsurlaub

  • Dienstherr ist das Land Baden-Württemberg.

    Begehrt wird eine 5-jährige Beurlaubung in Form von Erziehungsurlaub zur Betreuung eines eigenen Kindes unter 18 Jahren.

    Besteht während dieser Beurlaubung Anspruch auf Beihilfe? Woraus ergibt sich das?

  • Dienstherr ist das Land Baden-Württemberg.

    Begehrt wird eine 5-jährige Beurlaubung in Form von Erziehungsurlaub zur Betreuung eines eigenen Kindes unter 18 Jahren.

    Besteht während dieser Beurlaubung Anspruch auf Beihilfe? Woraus ergibt sich das?


    Meines Erachtens nein, siehe § 2 Abs. 2 BVO BW.

  • Beihilfefähhigkeit doch evtl nach Satz 2 des § 2 Abs. 2?? Sonst würde es in BaWü keine Beihilfe bei Elternzeit geben, und das wäre wohl sehr unwahrscheinlich.

    erg.: Beihilfefähigkeit aufgrund Elternzeit ergibt sich aus §46 BW AzUVO

    Erziehungsurlaub habe ich nur für 3 Jahre gefunden, die 2 Jahre darüber sind dann wohl "normale" Beurlaubung ohne Bezüge.

  • Das schreibt unser LBV BW dazu:
    [h=2]Besteht während der Mutterschutzfristen bzw. der Elternzeit ebenfalls eine Beihilfeberechtigung?[/h] 
    Während Ihrer Mutterschutzfristen haben Sie Anspruch auf Bezüge und somit einen Anspruch auf Beihilfe. Während der Elternzeit werden Ihnen keine Bezüge gezahlt, eine Beihilfeberechtigung besteht daher nicht. Statt dessen erhalten Sie aber nach § 46 Abs. 1 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung "Krankenfürsorge" in Anlehnung an die Beihilfeverordnung. Sie müssen daher Ihre Krankheitskosten unverändert mit dem Antragsvordruck LBV 301 (Beihilfeantrag) bei uns unter Angabe Ihrer Personalnummer geltend machen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

  • Danke für die Antworten!

    Ich muss ergänzen, dass es sich bei dem Urlaub nicht um Elternzeit, also die drei Jahre nach der Geburt, handelt. Das Kind ist schon älter. Es ist ein Urlaub aus "familienpolitischen Gründen".

    Ich habe in diesem Zusammenhang auch schon von "Krankheitsfürsorge" gehört, die sich an der Beihilfe anlehnt. Im Ergebnis spielt dies sicher keine Rolle. Mir ist aber immer noch nicht klar, ob ein Anspruch auf Beihilfe o.ä. besteht.

    Kann mir jemand weiterhelfen?

  • Danke für die Antworten!

    Ich muss ergänzen, dass es sich bei dem Urlaub nicht um Elternzeit, also die drei Jahre nach der Geburt, handelt. Das Kind ist schon älter. Es ist ein Urlaub aus "familienpolitischen Gründen".

    Ich habe in diesem Zusammenhang auch schon von "Krankheitsfürsorge" gehört, die sich an der Beihilfe anlehnt. Im Ergebnis spielt dies sicher keine Rolle. Mir ist aber immer noch nicht klar, ob ein Anspruch auf Beihilfe o.ä. besteht.

    Kann mir jemand weiterhelfen?


    Ich hab's ja in #2 versucht, aber das hat Dich wohl nicht überzeugt. :gruebel:

    Der Dienstherr geht davon aus, dass man sich bei einer langfristigen Beurlaubung ohne Dienstbezüge anderweitig krankenversichert. Lediglich die Beurlaubung von längstens 31 Kalendertagen lässt den Beihilfeanspruch gem. 2 Abs. 2 Satz 3 BVO BW unberührt.

  • Ruf doch einfach beim LBV an.

    Das würde ich nicht ausschließlich tun. Die Gefahr ist groß, dass die sich bei einer speziellen Situation nicht 100%ig auskennen und evtl. telefonisch falsch informieren.

    Zusätzlich auf jeden Fall absichern durch Sichten einschlägiger Normen etc. und evtl. Einholen einer schriftlichen Information.

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