Die Frage mag zwar blöd sein, aber unsere Hausjuristen werden sich darüber nicht einig.
Das Finanzamt hat den Arbeitslohn und den verschleierten Arbeitslohn gepfändet. Mit dem Arbeitgeber/Drittschuldner wird keine Einigung über die Höhe erzielt. Das Finanzamt beabsichtigt nun Einziehungsklage zu erheben.
Nach § 11 ArbGG können die Parteien den Streit selbst führen. Jetzt kam eine Diskussion über Satz 2 auf. Wir versuchen keine abgetretene Forderung einzuklagen, sondern eine gepfändete. Brauchen wir nun einen Bevollmächtigten oder nicht, und muss es ein Rechtsanwalt sein, oder fällt ein Beamter (Jurist) im höheren Dienst unter § 11 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG.